OGH 13Os2/95

OGH13Os2/9519.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Manfred S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.August 1994, GZ 2 c Vr 1110/91-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl.Ing.Manfred S*****, Dipl.Ing.Dr.Egon P***** und Ing.Gerhard T***** von der wider sie erhobenen Anklage, und zwar Dipl.Ing.Manfred S***** wegen des (A I) Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und Dipl.Ing.Dr.Egon P***** und Ing.Gerhard T***** wegen des (B) Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Ihnen war vorgeworfen worden, es hätten in Wien und Wiener Neustadt von 1984 bis 1986

A Dipl.Ing.Manfred S***** in seiner Eigenschaft als Beamter der NÖ Landesregierung in der Abteilung B/1-B, Bundesgebäudeverwaltung I, die ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und der Republik Österreich bzw dem Land Niederösterreich einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er als für die Bauarbeiten am Bundesgymnasium Wiener Neustadt verantwortlicher Sachbearbeiter die Zustimmung erteilte, daß von der bauausführenden Firma Baugesellschaft N***** GesmbH

I. die zeitgebundenen Baustellenkosten für drei Baulose so in Rechnung gestellt werden, als ob es sich um drei getrennte Baustellen handle, während tatsächlich Bauarbeiten überlappend ausgeführt wurden, und er die darüber gelegten Rechnungen genehmigte und die Anweisung verfügte, wodurch ein Schaden in der Höhe von 2,349.099,60

S entstand;

II. für den Fundamentabbruch um ca 100 m3 zu viel als Gegenleistung für den Verzicht auf einen Nachtragskostenvoranschlag zur Herstellung von Gesimsen verrechnet werden, und er die darüber gelegten Rechnungen genehmigte und die Anweisung verfügte, wodurch ein Schaden in der Höhe von 50.022 S entstand;

B Dipl.Ing.Dr.P***** und Ing.Gerhard T***** wissentlich zu dem von Dipl.Ing.Manfred S***** zu A I begangenen Verbrechen beigetragen, indem sie für die teilweise doppelte Verrechnung der zeitgebundenen Baustellenkosten die Zustimmung von Dipl.Ing.Manfred S***** einholten, Ing.Gerhard T***** veranlaßte, daß die Rechnungen gemäß dieser Absprache erstellt werden, und Dipl.Ing.Dr.P***** veranlaßte, daß diese Rechnungen als richtig ausgewiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Indem die Anklagebehörde ihre Rügen undifferenziert ausführt, läßt sie außer acht, daß ein und dasselbe Beschwerdevorbringen nicht als gesetzmäßige Darstellung zweier Nichtigkeitsgründe beurteilt werden kann (10 Os 91/77). Da sich aber die einzelnen Beschwerdevorbringen der Sache nach jeweils einem der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zuordnen lassen, ist dennoch eine Prüfung der einzelnen Beschwerdepunkte unter dem Gesichtspunkt jeweils eines der genannten Nichtigkeitsgründe möglich.

Zu A I und B des Urteils:

Die Beschwerde richtet sich in ihrem Kern gegen die Unterlassung einer Urteilsfeststellung dahin, daß der Angeklagte Dipl.Ing.S***** befugniswidrig einer anderen als der vertraglich vorgesehenen Inrechnungstellung der zeitgebundenen Baustellenkosten zugestimmt und

dabei zumindest mit bedingtem Vorsatz einen Schaden seines Machtgebers in Kauf genommen habe, wobei die Staatsanwaltschaft diese Unterlassung einerseits auf die (vom Erstgericht angeblich vertretene) Rechtsansicht zurückführt, daß ein Befugnismißbrauch nur im Falle vorhandener Verpflichtung des Machthabers zur Rechnungsprüfung vorliegen könne (Z 9 lit a), andererseits auf das Übergehen von Beweisergebnissen und die mangelhafte Begründung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (Z 5).

Die Anklagebehörde verkennt, daß ein Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO auf einem Rechtsirrtum beruhen muß und demgemäß dann nicht vorliegen kann, wenn das Gericht die relevierte Feststellung erklärtermaßen nur deshalb nicht getroffen hat, weil es sich mangels gesicherter Beweisergebnisse dazu nicht imstande sah (15 Os 40/88).

Im gegebenen Fall ging das Schöffengericht - wie auch die Beschwerdeführerin (395/III) - davon aus, daß der von der Republik Österreich der Baugesellschaft N***** GesmbH erteilte Auftrag zum Zu- und Umbau des Bundesgymnasiums Wiener Neustadt drei Baulose umfaßte, welche nacheinander mit je zwölf Monaten Bauzeit ausgeführt werden sollten, wogegen es im Zuge der Durchführung der Bauarbeiten zu einer Verschiebung im zeitlichen Ablauf der Ausführung der einzelnen Baulose und damit zu einer überlappenden Bauweise kam (US 5 f, 14). Zur Abrechnung der Baustellenkosten stellte das Erstgericht fest, daß zwischen dem Bundesministerium für Bauten und Technik und der Firma N***** grundlegende Auffassungsunterschiede infolge der überlappenden Bauweise verschiedener Bauphasen bestehen. Eine Feststellung dahin zu treffen, daß von der ausführenden Baufirma bewußt nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechende Rechnungen gelegt und verschiedene Leistungen doppelt verrechnet worden wären, lehnte es mangels Erweisbarkeit ausdrücklich ab (US 12). Genausowenig erachtete es eine Feststellung für möglich, daß die Prüfung der von der Firma N***** gelegten Rechnungen durch das Büro des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.P***** oberflächlich und schlampig erfolgt sei, geschweige denn, daß der Architekt selbst durch Anbringen falscher Prüfvermerke auf den Rechnungen die Bundesgebäudeverwaltung und schließlich die Republik Österreich in die Irre geführt und zu überhöhten Zahlungen veranlaßt habe (US 11). Die Feststellung einer Absprache zwischen dem Zweitangeklagten und Ing.T***** als Verantwortlichem der Firma N***** dahin, daß eine nähere inhaltliche Überprüfung der Rechnungen nicht erfolgen sollte, lehnte es mangels entsprechender Beweisgrundlage gleichfalls ab (US 12 f). Den Umstand, daß Dipl.Ing.Dr.P***** nach Erstellung des Prüfberichtes durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu einer anderen Beurteilung gelangt sei und Abstriche von den Rechnungen vorgenommen habe, erklärte es damit, daß der Architekt offenbar den ihm vorgegebenen Wunschvorstellungen des Ministeriums nachgekommen sei, nachdem ihm Regreßansprüche angekündigt worden seien (US 13). Durch diese Ausführungen hat das Erstgericht mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß das Strafverfahren bloß einen Abrechnungsstreit, aber keine gesicherte Grundlage für eine strafbare Handlung ergeben habe.

Hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing.S***** lehnte das Erstgericht ausdrücklich eine Feststellung dahin ab, daß er die ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Vertretungsmacht wissentlich mißbraucht habe (US 9). Dies führte es auf den Umstand zurück, daß der Erstangeklagte - aufgrund der bereits erfolgten Rechnungsprüfung durch den Architekten - keine sachliche und rechnerische Überprüfung der Rechnungen vorgenommen habe, wobei es seine Verantwortung, daß diese Unterlassung den die Tätigkeit der Bundesgebäudeverwaltung regelnden Erlässen entspreche, als unwiderlegt ansah (US 8 f). Damit stellte es auch klar, daß es von der alleinigen Verpflichtung des Zweitanklagten zur Prüfung und Beurteilung der Vertragsmäßigkeit der Abrechnung ausging (vgl US 7). Es brachte darüber hinaus mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es die Feststellung einer Absprache des Angeklagten Dipl.Ing.S***** mit den beiden anderen Angeklagten über eine vertragswidrige Inrechnungstellung der zeitgebundenen Baustellenkosten nicht treffen könne. Zwar verneinte das Erstgericht bloß ausdrücklich eine Verabredung zwischen Dipl.Ing.Dr.P***** und Ing.T***** hinsichtlich der Unterlassung einer genaueren inhaltlichen Rechnungsprüfung, traf in diesem Zusammenhang aber die Feststellung, daß zwischen den drei Angeklagten kein persönliches Naheverhältnis bestand, zumal sie sich vorher gar nicht gekannt hatten und erst durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren beruflichen Funktionen zusammengebracht wurden (US 13).

Dieser vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Urteilssachverhalt läßt für die von der Staatsanwaltschaft vermißte Feststellung eines befugniswidrigen Handelns des Erstangeklagten durch Zustimmung zu einer anderen als der vertraglich vorgesehenen Verrechnung der zeitgebundenen Baustellenkosten und der damit verbundenen dolosen Herbeiführung eines Schadens keinen Raum. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erweist sich daher in diesem Umfang als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) begründete das Erstgericht die Ablehnung der Feststellung eines wissentlichen Mißbrauchs der dem Erstangeklagten eingeräumten Vertretungsmacht nicht denkwidrig und ließ dabei keine wesentlichen Beweisergebnisse unbeachtet:

Dem Gesetzesauftrag nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO zur Urteilsbegründung bloß in gedrängter Darstellung entsprechend sind die Tatrichter nämlich weder verpflichtet, jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 270 Z 5 ENr 105, § 281 Z 5 ENr 7 und 8). Vielmehr genügt eine zusammenfassende Aufzählung der verwerteten Beweismittel, etwa auch die bloße Verweisung auf ein für stichhaltig erachtetes Sachverständigengutachten (13 Os 19/80), weil das Gesetz eine gesonderte Anführung der maßgebenden Beweise bei jeder einzelnen Tatsachenfeststellung (bzw der Ablehnung einer solchen) nicht vorsieht (vgl EvBl 1971/243).

Das Erstgericht erörterte zur Begründung seiner Ablehnung der Feststellung eines dolosen Verhaltens bei einem der Angeklagten nicht nur dessen Verantwortung und die Angaben einiger Zeugen, sondern stützte sich vor allem auf das Gutachten des Bausachverständigen Dipl.Ing.R***** und setzte sich mit dessen wesentlichen Äußerungen - entgegen der Rüge - auch ausführlich auseinander (US 16 ff). Der Bausachverständige war bereits in seinem ersten Gutachten vom 29. August 1991 zum Schluß gelangt, daß die Rechnungsprüfung durch das Architekturbüro des Zweitangeklagten von groben Nachlässigkeiten gekennzeichnet gewesen sei, wogegen er Absprachen zwischen den Beteiligten zum Nachteil des Bauherrn nicht erkennen könne (493 ff/I). Auch sein Ergänzungsgutachten vom 21.April 1992 lautete in der Zusammenfassung bloß dahin, daß es aufgrund der sehr oberflächlichen Baukontrollen sowohl des Architekturbüros als auch des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zu fehlerhaften Abrechnungen gekommen sei, wogegen er eine beabsichtigte Täuschung durch die Baufirma N***** nicht erkennen könne, weil letztere - wie jedes wirtschaftlich geführte Unternehmen - die für sie günstigste Auslegung der Verrechnungsart gewählt habe und diese durch die Prüforgane vorerst auch zugelassen worden sei (141/II). Diese Ausführungen des Bausachverständigen vermögen die Urteilsannahme, daß bloß grundlegende Auffassungsunterschiede über die Abrechnung der Baustellenkosten bestünden, und die Ablehnung der Feststellung eines dolosen Verhaltens eines der Angeklagten durch das Erstgericht sehr wohl zu tragen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen war das Erstgericht daher nicht dazu verhalten, die von der Anklagebehörde aufgezeigten, aus dem Vorverfahren stammenden Hinweise auf eine Zustimmung des Angeklagten Dipl.Ing.S***** zu der von der Firma N***** gewählten Art und Weise der Verrechnung der Baustellenkosten (399/III) einer gesonderten Erörterung zu unterziehen, zumal diese Belegstellen dem Bausachverständigen jedenfalls bei Erstellung seines Ergänzungsgutachtens vom 21.April 1992 - infolge der am 11.März 1992 erfolgten Aktenübermittlung (3 a) - ersichtlich bekannt waren. So hat sich der Bausachverständige im Ergänzungsgutachten vom 21.April 1992 ausdrücklich auf die Verantwortung des Angeklagten Ing.T***** berufen (129 ff/II), während das Schreiben Rudolf St*****s vom 18.Jänner 1989 sogar dem Ergänzungsgutachten vom 18.November 1991 angeschlossen ist (171/II).

Auch die in der Hauptverhandlung abgegebene Äußerung des Erstangeklagten, daß über die Verrechnungsart sicher ein paarmal "en passant" gesprochen worden sei (47/III), bot keinen Anlaß für eine gesonderte Erörterung, zumal der Erstangeklagte gleich darauf klarstellte, daß er eine Vereinbarung in Richtung der beanstandeten Verrechnungsart nicht getroffen habe (48/III). Das Zugeständnis eines wissentlichen Befugnismißbrauchs läßt sich aus der aufgezeigten Aussage somit nicht ableiten. Daher bestand auch für eine Erörterung der vor der Wirtschaftspolizei erfolgten Meinungsäußerung des Genannten, daß eine überlappende Bauausführung keinesfalls eine Doppel- oder Dreifachverrechnung rechtfertigt (219/I), kein Anlaß.

Soweit die Staatsanwaltschaft die Unterlassung der Feststellung der Art und Weise der Verrechnung der zeitgebundenen Baustellenkosten sowie der für den Auftraggeber damit verbundenen Mehrkosten rügt (Z 9 lit a), erweist sich die Beschwerde gleichfalls als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie außer acht läßt, daß das Erstgericht die Feststellung eines tatbestandsmäßigen Verhaltens eines der Angeklagten ausdrücklich abgelehnt hat, sodaß sich die Feststellung eines Schadens erübrigte. Aus diesem Grund war das Erstgericht auch nicht dazu verhalten, sich mit den Ausführungen des Bausachverständigen (ON 38/II, ON 74/III) sowie der Darlegung des Kontrollberichtes des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (81 ff/I) zu den mit der Art und Weise der Verrechnung verbundenen Mehrkosten auseinanderzusetzen, sodaß sich das Urteil diesbezüglich auch nicht als unvollständig (Z 5) erweist.

Keine Unvollständigkeit des Urteils (Z 5) liegt auch in einer unterbliebenen Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Republik Österreich in den Verträgen mit dem Architekten ausdrücklich die Überprüfung der Schlußrechnungen vorbehalten und daher auch das Architektenhonorar dementsprechend gekürzt habe (401/III). Denn das Erstgericht setze sich sehr wohl mit den beiden mit Dipl.Ing.Dr.P***** abgeschlossenen Verträgen auseinander (US 6 f, 18). Im übrigen erweist sich das Beschwerdevorbringen hinsichtlich eines ausdrücklichen Vorbehaltes der Republik Österreich bezüglich der Prüfung der Schlußrechnungen als aktenwidrig, weil der Vertrag vom 15.Oktober 1980 über die Architektenarbeiten einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt nicht enthält. Vielmehr wurde dem Architekten die technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung gemäß § 34 lit g GOA nur in eingeschränktem Umfang übertragen, wobei die Prüfung der Schlußrechnungen nicht bei den von ihm zu erbringenden Leistungen angeführt ist (ON 66/III Blg./A). Hingegen wurde der Zweitangeklagte mit Vertrag vom 19.März 1994 mit der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 34 lit h GOA betraut, wobei die Prüfung aller Rechnungen samt deren Grundlagen wie Massenberechnungen, Abrechnungspläne, Regietageslohnzettel etc auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit (rechnerische und fachtechnische Prüfung) im Leistungskatalog ausdrücklich genannt wird (ON 66/III Blg./B).

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider ließe sich die Verpflichtung des Erstangeklagten zur inhaltlichen Überprüfung der Schlußrechnungen auch nicht aus der Aussage des Zeugen Hofrat Mag.Ing.J***** ableiten, weil dieser Zeuge vielmehr die Verantwortung des Erstangeklagten voll bestätigte (95 ff/III). In der Unterlassung der Erörterung dieses zusätzlichen Entlastungsbeweises kann keine Unvollständigkeit des freisprechenden Urteils (Z 5) erblickt werden. Gleiches gilt für die Unterlassung der Erörterung der Angaben des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.P*****, daß er den Vertrag so verstanden habe, daß sein Büro sämtliche Rechnungen zu prüfen gehabt habe, wogegen die Prüfung der Schlußrechnung bzw. der Teilschlußrechnung dem Erstangeklagten als übergeordnetem Prüforgan zugekommen sei (56/III). Hiebei handelt es sich bloß um eine Äußerung des mit dem Vorwurf der unsachgemäßen Rechnungsprüfung belasteten Architekten zur Vertragsauslegung, der in diesem Zusammenhang aber zugab, entgegen seiner kundgetanen Ansicht dennoch die Teilschlußrechnungen geprüft zu haben (55/III). Damit stellt sich auch diese Aussage nicht als ein den Angeklagten Dipl.Ing.S***** ernsthaft belastendes Beweisergebnis dar, zu dem das Erstgericht gesondert hätte Stellung nehmen müssen (Z 5).

Zu A II des Urteils:

Das Erstgericht lehnte es ausdrücklich ab, eine Feststellung dahin zu treffen, daß sich der Angeklagte Dipl.Ing.S***** damit einverstanden erklärt habe, die Verrechnung des Fundamentabbruches um ca 100 m3 zu erhöhen, um sich einen Nachtragskostenvoranschlag für die Herstellung von Gesimsen zu ersparen, und begründete dies damit, daß im gesamten Beweisverfahren kein gesicherter Hinweis auf eine solche Absprache zwischen Beschäftigten der Baufirma bzw des Büros P***** mit dem Erstangeklagten vorgekommen sei. Vielmehr hielt das Erstgericht die Annahme für plausibel, daß der unrichtige und ungewöhnliche Weg der Mehrverrechnung im Zuge des Fundamentabbruches an Stelle eines Nachtragskostenvoranschlages von seiten des Architekturbüros gewählt wurde, um einen Fehler bei der Planverfassung nicht offenlegen zu müssen (US 21 f).

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Mängelrüge (Z 5) die Unterlassung der Erörterung der Angaben des Zweitangeklagten sowie des Zeugen Hofrat Mag.Ing.J***** geltend. Dipl.Ing.Dr.P***** hatte vor dem Untersuchungsrichter die erhöhte Verrechnung des Fundamentabbruches zum Zwecke der Finanzierung der Gesimsherstellung zugegeben und behauptet, daß dies im Einvernehmen mit dem Erstangeklagten geschehen sei, der sich glaublich mit seinem Mitarbeiter Manfred L***** so besprochen habe (12/II). In der Hauptverhandlung präzisierte er seine Aussage dahin, daß er glaube, es sei L***** gewesen, der ihm über ein Gespräch mit Dipl.Ing.S***** berichtet habe, und ergänzte, L***** habe gesagt, der Erstangeklagte wolle keinen Nachtragskostenvoranschlag, sie sollten das vielmehr irgendwo hineinbringen (66/III). Manfred L***** sagte jedoch in der Hauptverhandlung als Zeuge aus, keinerlei Kenntnis über die Verrechnung überhöhter Ausmaße beim Fundamentabbruch zu haben und darüber erst im Zuge seiner Befragung durch die Wirtschaftspolizei informiert worden zu sein (138, 316/III). Die Verantwortung des Zweitangeklagten stellt somit kein Dipl.Ing.S***** belastendes Beweisergebnis dar, das einer gesonderten Erörterung im Urteil bedurft hätte.

Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen Hofrat Mag.Ing.J***** dahin, daß der Erstangeklagte keinesfalls mündlich die Zusage hätte erteilen dürfen, daß Mehrkosten der einen Position bei einer anderen untergebracht werden können (199/II; vgl auch 101/III), weil das Erstgericht die Feststellung einer solchen Zusage durch den Erstangeklagten ausdrücklich abgelehnt hat (US 21).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur dazu - teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

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