OGH 13Os2/92 (13Os3/92)

OGH13Os2/92 (13Os3/92)19.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer in der Strafsache gegen Joan Eugen B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 21.November 1991, GZ 7 Vr 347/91-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joan Eugen B***** zu I) 1) des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB, zu I) 2) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 2 StGB, zu I) 3) des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB sowie zu II) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich mit dem Urteil faßte das Schöffengericht den Beschluß auf Widerruf der dem Genannten mit dem Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 21.März 1991, AZ 7 Vr 54/91, gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB gewährten bedingten Nachsicht eines Teiles (im Ausmaß von sechs Monaten) der über ihn verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ausdrücklich auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.

Inhaltlich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer

I) am 19.Juni 1991 in Franking

1) dem Petru P***** eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich dessen Brieftasche mit 270 S und 180 DM mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,

2) Agrita R***** durch die Drohung, "er werde ihr den Kopf abschneiden, wenn sie nicht mit ihm schlafen werde", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung des Beischlafes mit ihm zu nötigen versucht,

3) Agrita R***** durch die Äußerung, "er werde ihr den Hals abschneiden" und "er hätte genügend Freunde, die sie fertigmachen können", zur Unterlassung der Verständigung der Polizei genötigt sowie

II) am 20.Juni 1991 in Franking eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich einen auf Petru P***** lautenden Meldezettel, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des ordentlichen Aufenthaltes des Genannten gebraucht werde.

Nach eingehender Prüfung der in der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der Sache nach unternimmt der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen nur den - im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen könnten.

In der vermeintlichen Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) zeigt der Rechtsmittelwerber keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Urteilssachverhaltes auf und bringt solcherart den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Sache nach werden vielmehr Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet, nämlich

daß auf Grund der Aussage des Zeugen S***** bezüglich der Fakten I) 2) und 3) die Feststellung zu treffen gewesen wäre, daß der Angeklagte zur Zeugin R***** lediglich gesagt habe, er werde ihr den "Mau" nehmen, was den Tatbestand nach den §§ 15, 201 Abs. 2 und 105 Abs. 1 StGB nicht erfülle,

daß hinsichtlich des Faktums I) 1) nicht festgestellt worden sei, daß der Zeuge M***** von einer schwarzen Brieftasche gesprochen habe, während der Zeuge P***** angegeben habe, die Brieftasche sei braun gewesen,

daß Letzterer zum Zeugen F***** gesagt habe, er hätte die Brieftasche verloren,

daß die Art der Währungen in der Brieftasche (Schilling, US-Dollar, Deutsche Mark) nicht "verifiziert" worden sei und daß der Fundort der Brieftasche niemals darauf hindeuten könne, daß der Beschwerdeführer diese aus dem Fenster geworfen habe, vielmehr sei möglich, daß P***** diese verloren habe - all diese Beweisergebnisse habe das Erstgericht übergangen.

Wieso auf Grund der Angaben des Zeugen S***** (zu den Fakten I 2 und 3) die erwünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre, ist weder dieser Aussage, noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.

Hinsichtlich des Faktums I) 1) aber wird unter der Behauptung von Urteilsunvollständigkeit teils in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen und solcherart auch der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, teils betreffen die Einwände keinen der für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden Umstände und demnach keine entscheidende Tatsache.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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