Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas K***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 19. Mai 2010 in M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, Gewahrsamsträgern der Pfarre eine fremde bewegliche Sache in einem der Religionsausübung dienenden Raum wegzunehmen, indem er den Schieberiegel der Haupteingangstür der Pfarrkirche öffnete, damit einen weiteren Riegel öffnete und sich dem Kerzenopferstock näherte, um daraus Bargeld zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins „zum Beweis dafür, dass eine Öffnung in der kurzen Zeit nicht möglich ist bzw unwahrscheinlich ist und daher der Darstellung des Angeklagten zu folgen ist, dass die Türe offen war“ (ON 10 S 38 f), betraf keine erhebliche Tatsache. Diebstahl durch Einbruch liegt dem Angeklagten nicht zur Last. Durch das ablehnende Zwischenerkenntnis (ON 10 S 39) wurden somit Verteidigungsrechte nicht geschmälert (Z 4). Dem dazu in der Nichtigkeitsbeschwerde ergänzend Vorgebrachten steht das Neuerungsverbot entgegen (vgl Ratz, WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 15, § 281 Rz 325).
Die Fundierung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite mit den „einschlägigen Erfahrungen“ des wegen Opferstockdiebstählen vorbestraften Angeklagten und seiner gezielten Vorgangsweise in der Kirche (US 6 f) ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Z 5 angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht schon der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel entbehrt (RIS-Justiz RS0117446), vermag sie mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen vernommener Zeugen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Indem der Angeklagte weiters vorbringt, das Schöffengericht hätte einen anderen als den festgestellten Sachverhalt konstatieren müssen (aus welchem sich dann rechtlich betrachtet ergäbe, dass er kein ausführungsnahes Verhalten gesetzt habe), kritisiert er die Beweiswürdigung nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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