OGH 13Os29/09b

OGH13Os29/09b27.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen DI Peter S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten DI Peter S***** und Johann W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. Juli 2008, GZ 38 Hv 193/06a-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen werden die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden DI Peter S***** und Johann W***** - dieser teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG - der Finanzvergehen der Abgabehinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach haben sie „in Salzburg und zwar DI Peter S***** als faktischer Geschäftsführer und Johann W***** als nomineller Geschäftsführer der H***** GesmbH in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1993 und unrichtiger Körperschaftssteuererklärungen für die Jahre 1993, 1995 bis 1998 durch Nichterklären von Erlösen und Zinseinnahmen sowie durch Nichtabgabe von Kapitalertragssteueranmeldungen für die Jahre 1991 bis 1993 sowie 1996 und 1999" die im Spruch nach Steuerart und Veranlagungsjahr dargestellten Abgaben in Höhe von 1.324.978,30 Euro verkürzt.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der von DI Peter S***** aus Z 4 und 9 lit b sowie von Johann W***** aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil insoweit nicht geltend gemachte, den Nichtigkeitswerbern zum Nachteil gereichende, nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet:

Entscheidend für die Subsumtion als Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG ist die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung oder das Unterlassen einer Erklärung durch den dazu Verpflichteten (vgl 13 Os 105/08b, 13 Os 142/08v). Das angefochtene Urteil (dem zwar die in der Rechtsrüge [Z 9 lit a] des Angeklagten W***** vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu entnehmen sind; US 11) enthält jedoch überhaupt keine für eine Subsumtion jeweils nach § 33 Abs 1 FinStrG (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) solcherart entscheidenden Feststellungen zum objektiven Tatbild; dazu nämlich, welche abgabenrechtliche(n) Verpflichtung(en) die Angeklagten verletzt und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung bezogen auf jede einzelne Abgabenart und den jeweiligen Veranlagungszeitraum sie dadurch bewirkt haben (die Tatbeschreibung im Urteilstenor [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO] vermag fehlende Feststellungen auf Tatsachenebene nicht zu ersetzen [RIS-Justiz RS0114639, RS0098936; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580]).

Ein Kostenausspruch nach § 390a StPO hatte zu unterbleiben (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).

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