OGH 13Os28/03

OGH13Os28/0326.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dimitrius S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. August 2002, GZ 31 Hv 30/02y-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dimitrius S***** wurde (A 1. bis 9.) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und (B) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz und zusammengefasst

(zu A 1. bis 9.) zwischen Jänner 2001 und dem 5. Februar 2002 in Salzburg und anderen Orten in insgesamt neun Angriffen Anderen fremde bewegliche Sachen, unter anderem Bargeld, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und mit der "Absicht (US 4) gewerbsmäßiger" Tatbegehung zugeeignet.

Rechtliche Beurteilung

Ersichtlich bloß gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung der auf wiederkehrende Tatbegehung zwecks fortlaufender Einnahme gerichteten Absicht mit der Behauptung, die Entscheidungsgründe seien unvollständig, weil "ungewürdigt" geblieben sei, dass die "entwendeten" Geldbeträge jeweils unter der Bagatellgrenze liegen würden, der Angeklagte sich in psychotherapeutischer Betreuung befinde, um "die pathologische Neigung in den Griff zu bekommen", und er schließlich die "entwendeten" Gegenstände bloß in seinem PKW gehortet, aber nie verwertet habe.

Die Rüge ist insoweit aktenfremd, als sie übersieht, dass bei den Fakten 1 und 6 das erbeutete Bargeld die Bagatellgrenze erreicht, bzw überschreitet (1.000 S bzw 1.100 S). Im Übrigen ist entscheidend nicht nur die Höhe des Bargelds, sondern der Wert aller entzogener Gegenstände (Leukauf-Steininger Komm3 § 70 RN 5), welcher ebenfalls mehrfach über dem Bagatellbetrag liegt; ob Sachen nur gehortet oder auch verwertet wurden ist (im Hinblick auf die in beiden Fällen vorliegende eigentümerähnliche Herrschaftsanmaßung) ebenso wenig entscheidend wie die behauptete therapeutische Behandlung (mit welchem Hinweis die Beschwerde einen Hang zum Diebstahl zugesteht). Soweit die Mängelrüge inhaltlich als Subsumtionsrüge (Z 10) das Übersteigen der Bagatellgrenze bezweifelt, unterlässt sie es prozessordnungswidrig, dies aus dem Gesetz zu begründen. Die weiters die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit unter Negierung der Feststellung der hierauf gerichteten Absicht bekämpfende Subsumtionsrüge entbehrt, weil sie sich nicht am Tatsachensubstrat orientiert, einer prozessordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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