Spruch:
Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. November 1999, AZ 6e Vr 8482/92, womit die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Juni 1993, GZ 14 BE 52/93-5, gewährte bedingte Nachsicht eines Strafrestes für endgültig erklärt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 12 StVG, in dem sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden und im § 48 Abs 3 erster Satz StGB.
Er wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. Oktober 1999 (ON 42) zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Juni 1993, GZ 14 BE 52/93-5, wurde Jürgen St***** aus dem Vollzug einer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. September 1992, GZ 6e Vr 8482/92-25, verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten nach § 46 Abs 2 StGB bedingt entlassen, die bedingte Entlassung aber vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. November 1993 nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO - unangefochten - widerrufen (GZ 6e Vr 11.249/93-44).
Ungeachtet des damit erledigten Prozessgegenstandes erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 25. November 1999 im Verfahren AZ 6e Vr 8482/92 (der Beschluss blieb außerdem unjournalisiert) die bedingte Nachsicht für endgültig und verstieß solcherart gegen die die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes anordnenden Vorschrift des § 16 Abs 2 Z 12 StVG, gegen das sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebende Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden (13 Os 152/99, 13 Os 2/00, Jerabek in WK2 § 53 Rz 28) und gegen § 48 Abs 3 erster Satz StGB. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die Beseitigung dieser Entscheidung angebracht.
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