OGH 13Os2/11k

OGH13Os2/11k17.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann F***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 3. August 2010, GZ 16 Hv 41/10y-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das in der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg unberührt bleibt, ansonsten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann F***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 2001 bis 2006 in S***** mit einer unmündigen Person, nämlich der am 20. Oktober 1993 geborenen Katharina Z*****, „den Beischlaf und mindestens drei Mal dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er einen Finger in ihre Scheide einführte“.

Rechtliche Beurteilung

Der aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu:

Nicht nur, dass der Beschwerdeführer in Betreff eines in US 4 (unten) und 5 (oben) geschilderten Vorfalls „im Jahr 2004 oder 2005“ zu Recht die Feststellung einer (in US 6 und 10 ohne Sachverhaltssubstrat behaupteten) sogenannten Digitalpenetration vermisst, zeigt er darüber hinaus auch zutreffend für eine Subsumtion der Taten nach § 206 Abs 1 StGB unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf. Danach hat der Angeklagte zwar „geschlechtliche Handlungen“ „beabsichtigt“ (US 5, 10 f); dass er indes beim Eindringen mit seinem Geschlechtsteil in die Vagina des Mädchens das Unternehmen von Beischlaf und beim Einführen eines Fingers eine wertungsmäßig diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung gewollt (§ 5 Abs 1 StGB) hätte, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen.

Mit Ausnahme der nach § 366 Abs 2 StPO erfolgten Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg hat das angefochtene Urteil demnach keinen Bestand. Aufhebung und Verweisung an das Erstgericht in diesem Umfang sind die Folge (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter SatzStPO).

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