OGH 13Os20/24a

OGH13Os20/24a24.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Maßnahmenvollzugssache des Ing. * H*, AZ 830 BE 90/23z des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 12. Februar 2024, AZ 20 Bs 1/24d, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00020.24A.0424.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (aus Anlass einer Beschwerde des Betroffenen) einen Beschluss des Vollzugsgerichts auf.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS‑Justiz RS0132565).

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