OGH 13Os160/99 (RS0112915)

OGH13Os160/9912.1.2000

Rechtssatz

Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO vorzugehen.

Normen

JGG §16 Abs1
StPO §288 Abs2 Z3
StPO §494a Abs1 Z3

13 Os 160/99OGH12.01.2000
15 Os 64/06kOGH03.08.2006

Auch

11 Os 54/07mOGH19.06.2007

Auch; nur: Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. (T1)

14 Os 101/07wOGH28.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Gemäß §16 Abs 1 erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. (T2)<br/>Beisatz: Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit, die Akten über die frühere Verurteilung beizuschaffen und das Verfahren gemäß § 56 StPO „zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe" einzubeziehen, stellt keinen konkreten Antrag im Sinne des § 16 Abs 1 erster Satz JGG dar. (T3)

12 Os 22/13xOGH16.05.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20000112_OGH0002_0130OS00160_9900000_001

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