OGH 13Os16/04 (RS0119093)

OGH13Os16/0410.7.2019

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, dass eine planwidrige Lücke des § 90a Abs 2 StPO nicht erkennbar ist, darf ein Geständnis zwar im Fall des § 90g Abs 1 StPO (und auch dort unabhängig von fehlender Zustimmung des Verletzten [vgl § 7 Abs 4 JGG]), nicht aber als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden.

Normen

StPO §90a Abs2
StPO §90g Abs1

13 Os 16/04OGH19.05.2004
15 Os 48/08kOGH08.05.2008

Vgl

15 Os 26/09aOGH24.06.2009

Beisatz: Mag auch ein Geständnis nicht als generelle Voraussetzung für eine diversionelle Erledigung angesehen werden können, unterlässt der Rechtsmittelwerber bei seiner Kritik, es sei unzutreffend, wenn das Erstgericht ausführt, dass mangels Schuldeinsicht ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht gekommen wäre, jeglichen Hinweis auf Umstände, die unter dem Aspekt spezialpräventiver Notwendigkeit einer Bestrafung eine zumindest bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen indiziert hätten (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36). (T1)

12 Os 189/09zOGH11.02.2010

Vgl auch

15 Os 72/19fOGH10.07.2019

Vgl; Ähnlich nur T1

Dokumentnummer

JJR_20040519_OGH0002_0130OS00016_0400000_003

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