OGH 13Os160/00

OGH13Os160/0031.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl K***** und Friedrich W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 13. Oktober 2000, GZ 25 Vr 413/99-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Den Angeklagten Karl K***** und Friedrich W***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Neben Schuldsprüchen anderer Angeklagter wurden die Gendarmeriebeamten Karl K***** und Friedrich W***** (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 27. Jänner 1999 in Sch***** zu einem Amtsmissbrauch des Gendarmeriepostenkommandanten Leopold P***** (der mit demselben Urteil deswegen nach § 302 Abs 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt wurde) beigetragen, welcher darin bestand, von dem nach § 109 Abs 1 zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gebotenen sofortigen Bericht über den Betrugsversuch eines Gendarmeriebeamten Abstand zu nehmen. Sie erklärten sich nämlich bereit, dieses Vorgehen insbesondere dadurch zu decken, dass sie ihr vorangegangenes dienstliches Einschreiten gegen den Kollegen nicht in das Dienst- und Protokollbuch eintrugen.

Rechtliche Beurteilung

Die inhaltsgleich aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Ob L***** sie bat, ,von einer Anzeigeerstattung gegen ihn abzusehen", ist für die Schuldfrage nicht entscheidend; mit dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen wird überdies eine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) nicht dargetan.

Den Mängelrügen zuwider bedarf es für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache keineswegs deren ausdrücklicher Behauptung durch eine vernommene Person (§ 258 Abs 2 zweiter Satz StPO); es genügt auch eine Schlussfolgerung. Den Aussagen P***** und der Beschwerdeführer, eine Absprache, wonach das Unterlassen des vorgeschriebenen Berichtes durch Letztere gedeckt würde, habe nicht stattgefunden, hat das Schöffengericht ausdrücklich und mit einwandfreier Begründung den Glauben versagt, womit keine unvollständige Begründung vorliegt (Z 5 zweiter Fall; US 10 [zweiter Absatz], 12). Der beweiswürdigende Hinweis ,auf die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten K***** und W*****" (US 12) bezieht sich auf das durch eine Verabredung plausibel erklärte Verhalten der Drei, einerseits jeden schriftlichen Niederschlag des gegenüber K***** und W***** zur Anzeige gebrachten Vorfalls im Dienst- und Protokollbuch zu vermeiden und andererseits von dem durch § 109 Abs 1 zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgeschriebenen Bericht abzusehen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) räumt (indem sie letztlich auf die Ausführungen zur Mängelrüge, statt auf die Gesamtheit der Konstatierungen Bezug nimmt) selbst ein, die tatsächlichen Urteilsannahmen zu vernachlässigen, womit die Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a StPO; s Mayerhofer StPO4 § 281 Nr 26 ff).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte