OGH 13Os16/00

OGH13Os16/0015.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 1999, GZ 8c Vr 7730/99-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Michael M***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch den diesbezüglich geständigen (S 379) und rechtskräftig verurteilten Harald M***** betreffenden - Urteil wurde Michael M***** des von ihm nicht in Abrede gestellten (S 379) Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Z 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Harald M***** als Mittäter am 7. September 1999 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei goldene Halsketten mit Anhänger, drei goldene Armketten, eine goldene Uhr der Marke Maurice Lacroix und fünf Ringe mit Rubin-, Saphir- bzw Diamantsplittern im Gesamtwert von S 30.000 dem Kurt W*****, als sich dieser in einem stark alkoholisierten Zustand befand, sohin unter Ausnützung eines Zustandes des Bestohlenen, der ihn hilflos machte, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert der gestohlenen Gegenstände den Betrag von S 25.000 überstieg.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten erhobene, auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO berechtigt und verpflichtet den Tatrichter, Beweisergebnisse in dem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer/Rieder StPO4 § 258 E 26 f). Demnach liegt der relevierte Nichtigkeitsgrund nur dann vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen überhaupt nicht abgeleitet werden können, das Urteil sohin mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn demnach auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die für den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 147).

Wenn nun die Tatrichter in einer Gesamtbetrachtung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auch der Anzeige samt den verlesenen Angaben der Hausbesorgerinnen M***** und L***** andere Personen als Täter ausgeschlossen haben - wobei ein "ausschließliches Gelegenheitsverhältnis" entgegen den Beschwerdeausführungen so nicht festgestellt wurde -, ist dies keineswegs unlogisch.

Im Kern bekämpft die Beschwerde daher bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung, was sie mit der Behauptung, dass im Sinne des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" mit einem Freispruch vorzugehen gewesen wäre, selbst offen zugesteht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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