OGH 13Os158/09y

OGH13Os158/09y4.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Konrad U***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 2009, GZ 041 Hv 83/09p-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Konrad U***** wurde unter anderem des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten hat er demnach in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar (unter anderem) von „Mai 2007“ (US 3; vgl dagegen US 7: ab 4. Juni 2007) bis Dezember 2008 nicht ausgeforschten Abnehmern insgesamt zumindest 239,4 kg Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von 4 % (US 8).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge macht zum Vorbringen, im Urteilsspruch werde - wie schon angeführt - ein hinsichtlich des Beginns von den Entscheidungsgründen abweichender Deliktszeitraum genannt (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), auch mit dem Hinweis, dass die Abnehmer unbekannt blieben (wohl aber die ihnen zumindest überlassene Suchtgiftmenge aus dem Spruch hervorgeht), nicht deutlich, weshalb dies der Individualisierung entgegenstehen sollte (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 290; RIS-Justiz RS0117498).

Der allein in den Entscheidungsgründen ausgedrückten Ansicht des Erstgerichts (US 14) zuwider hätte übrigens ein Abgehen von dem in der Anklage bezeichneten Tatzeitraum in Betreff des Überlassens der 239,4 kg Cannabisharz keines Freispruchs bedurft. Gegenstand eines Freispruchs ist stets eine selbstständige Tat (zB Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1 f, 7).

Missachtung eines Aussageverweigerungsrechts nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO ist - anders als nach der mit Blick auf den Schutzzweck dieses Entschlagungsrechts aufgegebenen früheren Rechtslage (§ 152 Abs 1 Z 1 und Abs 5 StPO aF) - nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht (vgl § 159 Abs 3 StPO), worauf aber die Beschwerde ersichtlich abstellt (Pilnacek/Pleischl Vorverfahren Rz 659; Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 24, 26, § 246 Rz 67; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 226).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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