OGH 13Os155/83

OGH13Os155/8320.10.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Korneuburg als Schöffengerichts vom 22.Juni 1983, GZ. 11 b Vr 304/81-39, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bruckner zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Der Postbedienstete Kurt A wurde für den unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB.) begangenen Betrug an der damals 92-jährigen Geldempfängerin Pauline B mit einem Schadensbetrag von 8.100 S und das demgemäß begangene Vergehen nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. zu einer neunmonatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurde als erschwerend kein Umstand, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten gewertet.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung war im Gerichtstag über seine Berufung zu entscheiden, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt. Der Umstand, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten im auffallenden Widerspruch steht, ist kein zusätzlicher Milderungsgrund, sondern zusammen mit dem bisher ordentlichen Lebenswandel nur ein einziger (§ 34 Z. 2 StGB.). Von einer verlockenden Gelegenheit kann nicht gesprochen werden. Vielmehr hat der Berufungswerber unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB.) die Tat begangen. Da der Rechtsmittelwerber sonach keine stichhältigen zusätzlichen Milderungsgründe ins Treffen führen kann, das Ausmaß der bedingt aufgeschobenen Unrechtsfolgen aber nur ein Sechstel des fakultativen Strafrahmens (§§ 147 Abs. 1 und 2, 313 StGB.) ausmacht, hatte es bei der vom Schöffengericht ausgemessenen Freiheitsstrafe zu verbleiben.

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