Spruch:
I) Im Strafverfahren des Bezirksgerichtes Horn, AZ 5 U 157/98z, wurde
das Gesetz verletzt:
1) durch Nichtverhängung (bloß) einer Zusatzstrafe in der Bestimmung des § 31 Abs 1 StGB und
2) durch (erneute) Verlängerung der Probezeit einer zum AZ 12 EVr 1240/97 des Landesgerichtes Korneuburg bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in dem sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden.
II) Das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, im Ausspruch über die Strafe, und der zugleich ergangene Beschluß auf Verlängerung der Probezeit - dieser zur Gänze - werden aufgehoben und
1) in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Über Manuel W***** wird nach dem zweiten Strafsatz des § 8 MilStG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und gemäß § 31 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Jänner 1999, GZ 12 E Vr 1848/98-6, eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt;
2) der Antrag des Bezirksanwaltes vom 6. November 1998 auf Verlängerung der Probezeit in Hinsicht auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. März 1998, AZ 12 E Vr 1240/97, wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. März 1998 wurde Manuel W***** zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (AZ 12 EVr 1240/97).
Anläßlich einer zum AZ 12 EVr 1848/98 desselben Gerichtes am 19. Jänner 1999 erfolgten Verurteilung wegen des (richtig:) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (durch insgesamt vier innerhalb der Probezeit begangene Straftaten) wurde diese auf fünf Jahre verlängert ([richtig:] § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, § 53 Abs 2 erster Satz StGB).
Rechtliche Beurteilung
Wegen der zwischen Mai und 5. August 1998 begangenen Vergehen der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 zweiter Fall MilStG und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wurde Manuel W***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, erneut schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Beim Ausspruch über die Strafe wurde auf die Verurteilung vom 19. Jänner 1999 nicht Bedacht genommen, worin der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine Verletzung des § 31 Abs 1 StGB erblickt.
Eine weitere, in der Beschwerde gleichermaßen aufgezeigte Gesetzesverletzung unterlief dem Bezirksgericht Horn insoweit, als es trotz bereits erfolgter Verlängerung der zum AZ 12 EVr 1240/97 des Landesgerichtes Korneuburg bestimmten Probezeit auf die Höchstfrist von fünf Jahren über den Prozeßgegenstand erneut entschied (13 Os 23/99 nv).
Durch § 292 letzter Satz StPO zur Aufhebung des vorbezeichneten Strafausspruches veranlaßt, waren bei der Strafneubemessung das Zusammentreffen eines (durch mehrere gleichartige Taten begründeten; vgl Ratz in WK2 § 29 Rz 5) Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Sachbeschädigung und zwei einschlägige Vorverurteilungen erschwerend, mildernd demgegenüber das umfassende Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu berücksichtigen, wovon ausgehend eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Monaten tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht erscheint (§ 40 StGB). Die neuerliche Gewährung (= Beibehaltung) der bedingten Strafnachsicht ergibt sich schon aus dem bereits bezeichneten Gebot des § 292 StPO.
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