Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der am 14.Februar 1946 geborene beschäftigungslose Titus H*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 16.Mai 1988 (ON. 43) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. (A) sowie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. (B und C) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich nur gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung richtete, hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 22.September 1988 (13 Os 83/88, ON. 50) das Ersturteil im Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung sowie im Strafausspruch gemäß § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Sonach ist der Schuldspruch wegen Diebstahls mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Mit Erklärung vom 28.Oktober 1988, beim Erstgericht eingelangt am 4.November 1988, ist die Staatsanwaltschaft von der Anklage wegen gefährlicher Drohung gemäß § 227 Abs. 1 StPO. zurückgetreten (S. 379). Hierauf beraumte das Landesgericht Klagenfurt für den 28. November 1988 eine Hauptverhandlung an, in welcher es über Titus H*** wegen des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs ob des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. (B und C des Urteils ON. 43) nach § 129 StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängte (ON. 54). Mit Schreiben vom 29.November 1988, eingelangt beim Erstgericht am 30.November 1988, meldete der Angeklagte "Nichtigkeit und Berufung", sein Verteidiger meldete am 1.Dezember 1988 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON. 55 und 56). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 2. Dezember 1988 führte dieser fristgerecht die Berufung aus und zog unter einem die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurück (ON. 57). Am 14.Dezember 1988 langte beim Landesgericht Klagenfurt eine von Titus H*** ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil vom 28.November 1988 ein (S. 401 ff.). Mit Beschluß vom 22.Dezember 1988 (ON. 59) wies der Vorsitzende diese Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung dieses Rechtsmittels Nichtigkeitsgründe geltend gemacht worden sind oder ein Vorbringen erstattet wurde, aus welchem sich solche ableiten ließen.
Diesen Beschluß ficht Titus H*** mit Beschwerde an (§ 285 b Abs. 2 StPO.).
Rechtliche Beurteilung
Der Gerichtshof erster Instanz hat eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat (§ 285 a Z. 1 StPO.) oder wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet ist (§ 285 a Z. 2 StPO.).
Die ausdrückliche Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Verteidiger, sei es auch der gemäß § 41 Abs. 2 StPO. (ON. 11) bestellte (EvBl. 1979/164), ist als Verzicht auf dieses Rechtsmittel anzusehen; ein einmal erklärter Verzicht ist unwiderruflich (KH. 1295, EvBl. 1955/195, 1963/20, 1965/83, 1966/211, RZ. 1970 S. 17, LSK. 1982/149, 13 Os 162/85). Sonach erfolgte die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon aus dem Grund des § 285 a Z. 1 StPO. zu Recht. Darüber hinaus beinhaltet die vom Beschwerdeführer eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich Vorwürfe gegen jenen Verteidiger, der die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 16.Mai 1988 ausgeführt hat sowie Bemängelungen des schon seinerzeit als unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Diebstahls. Solcherart wurden aber in der Tat Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil vom 28.November 1988 anhaften, weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde deutlich und bestimmt bezeichnet. Der Beschwerde mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
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