OGH 13Os135/12w

OGH13Os135/12w2.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Günter S***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall und § 12 dritter Fall StGB, AZ 18 Hv 100/11f des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anträge der Angeklagten Mag. Günter S*****, Mag. Hermann G***** und Dr. Gerhard Ku***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mag. Günther S*****, Mag. Hermann G***** und Dr. Gerhard Ku***** wurden mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Mai 2012 (ON 373a) jeweils des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, Letztere in der Beteiligungsform des sonstigen Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB), schuldig erkannt.

Alle drei Angeklagten bekämpften ihren jeweiligen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde. Dabei wendeten sie sich aus den Gründen der Z 3 und der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO unter anderem gegen die Bestellung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Mag. Karl H***** zum Sachverständigen und gegen das Vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO) von dessen Befund und Gutachten in der Hauptverhandlung.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erhoben sie eventualiter zum Inhalt der gegenständlichen Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO).

Mit Urteil vom 2. Juli 2013, AZ 13 Os 131/12g, verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Anträge weisen zutreffend darauf hin, dass es nach - seit der zu AZ 13 Os 135/06m ergangenen Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 2007/53) - ständiger Judikatur eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf, vielmehr auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen kann (RIS-Justiz RS0122228; Reindl-Krauskopf, WK-StPO Vorbem zu §§ 363a bis 363c Rz 11).

Da es sich bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 34 sowie des Art 35 Abs 1 und Abs 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS-Justiz RS0122737; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 31).

Zumal eine Beschwerde, die im Wesentlichen mit einer schon vorher geprüften übereinstimmt, nach Art 35 Abs 2 lit b MRK unzulässig ist, steht somit auch der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zu, wenn der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren (beispielsweise - wie hier - im Rahmen der ordentlichen Rechtsmittel gegen das Urteil) bereits mit der im Erneuerungsantrag relevierten Frage befasst war (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; 14 Os 178/08w, SSt 2009/10; 15 Os 147/10x; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 36).

Die Anträge waren daher gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

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