OGH 13Os128/16x

OGH13Os128/16x22.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jan S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter K***** sowie die Berufung des Angeklagten Jan S***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 26. September 2016, GZ 36 Hv 88/16x‑179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00128.16X.0222.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Peter K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Peter K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. April 2016 in F***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Jan S***** (§ 12 erster Fall StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 140.430 Euro Bargeld Gewahrsamsträgern der Fi***** GmbH durch Einbruch in ein Geschäftslokal und Aufbrechen eines Bankomaten weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter K***** geht fehl.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden von der Beschwerde nicht angesprochen) – über schuld‑ oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS‑Justiz RS0106268).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die Frage releviert, inwieweit der Beschwerdeführer in die Tatplanung involviert gewesen sei. Bei (hier in Rede stehender) Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) ist eine Verabredung vor der Tat nämlich gerade nicht erforderlich; vielmehr genügt schon ein während der Ausführung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss (SSt 60/21; RIS‑Justiz RS0089831 und RS0106270; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 26).

Mit dem Hinweis, dass zwar der Beschwerdeführer und der Angeklagte Jan S*****, nicht jedoch der Angeklagte Jan G***** wegen gewerbsmäßiger Begehung (§ 130 Abs 1 und 2 StGB iVm § 70 Abs 1 StGB) verurteilt worden sind, wird kein unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutsamer Umstand aufgezeigt.

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der diesbezüglichen – im Übrigen äußerst eingehenden – Urteilserwägungen (US 12 f) und ist demnach einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich (11 Os 53/07i, SSt 2007/68, RIS‑Justiz RS0119370).

Das Erstgericht stützt die Subsumtion nach der Qualifikationsnorm des § 130 StGB auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 1 StGB (US 14). Im Hinblick darauf ist das Beschwerdevorbringen unverständlich, wonach es Überlegungen zur – auf § 70 Abs 1 Z 3 StGB bezogenen – Ausnahmevorschrift des § 70 Abs 3 StGB bedurft hätte.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO wird bloß nominell angesprochen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die sich gegen die Anwendung der Qualifikationsnorm des § 130 StGB richtet, argumentiert nicht auf der Basis der diesbezüglichen Urteilsfeststellungen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0099810).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer die Tat in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen (US 10), und er unter Einsatz von besonderen Einbruchsmethoden und von Spezialwerkzeug, wodurch erst das Aufbrechen eines Bankomaten ermöglicht wurde (US 7, 9 und 12 f), delinquierte, die vorgenommene Subsumtion sehr wohl tragen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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