OGH 13Os120/90

OGH13Os120/9025.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 ff StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 9.April 1990, GZ 12 c E Vr 443/86-25, und den Vorgang, daß der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von seinem Beschluß vom 8.September 1990, GZ 7 a E Vr 11356/88-58, das Kreisgericht Korneuburg nicht unverzüglich verständigte, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Gesetz wurde verletzt

1. im Verfahren 7 a E Vr 11356/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch die verspätete Verständigung des Kreisgerichtes Korneuburg vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in der Bestimung des § 494 a Abs. 8 StPO,

2. durch den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 9. April 1990, GZ 12 c E Vr 443/86-25, in der Bestimmung des § 43 Abs. 2 StGB.

Der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien widerrief zu 7 a E Vr 11356/88 am 8.September 1989 gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 erster Satz StPO zugleich mit der neuerlichen Verurteilung des Andreas S*** die demselben vom Kreisgericht Korneuburg am 22.Juli 1986, 12 c E Vr 443/86-11, gewährte bedingte Strafnachsicht (S 352 und 365 ff im Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Das Landesgericht befolgte jedoch nicht die in § 494 a Abs. 8 erster Satz StPO enthaltene Vorschrift der unverzüglichen Verständigung des Kreisgerichtes Korneuburg, sodaß dieses in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs mit dem Beschluß vom 9.April 1990, 12 c E Vr 443/86-25, die endgültige Nachsicht der von ihm verhängten Strafe aussprach (§ 43 Abs. 2 StGB). Die Ursache des Zusammentreffens von Widerruf und endgültiger Nachsicht ist in der Endverfügung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.März 1990 (ON 69) zu erblicken. Diese Verfügung ordnete die kommentarlose Rücksendung des gemäß dem § 494 a Abs. 3 StPO beigeschafften, als Beiakt (ON 48 vgl Aktenübersicht) geführten Aktes an das Kreisgericht Korneuburg an, obwohl zu diesem Zeitpunkt die vom Kreisgericht bestimmte dreijährige Probezeit schon abgelaufen war. Zwar war vom Landesgericht gesondert die Verständigung des Kreisgerichtes Korneuburg vom Widerruf verfügt worden (vgl S 401 Punkt 14); wie sich aus dem Abfertigungsvermerk (vgl S 402 des Aktes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) ergibt, ist diese Note aber erst am 29.Mai 1990 abgesendet worden. Der Akt 11 c E Vr 443/86 des Kreisgerichtes Korneuburg befand sich aber - wie aus dem Aktenvermerk S 121 ersichtlich - bereits am 27.März 1990 wieder bei diesem Gericht; ein Hinweis auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht war dem Akt zu diesem Zeitpunkt nicht zu entnehmen. Dadurch wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 8 erster Satz StPO verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Der erwähnte Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg hinwieder verletzt die Bestimmung des § 43 Abs. 2 StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Dieser Beschluß mußte ersatzlos aufgehoben werden, weil durch ihn der vorangegangene, wirksame Widerruf nicht mehr beseitigt werden konnte.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war nach dem § 292 StPO wie eingangs zu erkennen.

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