OGH 13Os1/18y

OGH13Os1/18y14.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Catalin‑Ovidiu S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. August 2017, GZ 181 Hv 18/17h‑32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00001.18Y.0314.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Catalin‑Ovidiu S***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (1/a), mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1/b) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. März 2017 in G***** Wanna B*****

(1) mit Gewalt, nämlich durch Erfassen am Hals und Würgen, zu Handlungen genötigt, und zwar

a) zur Abtreibung ihres ungeborenen Kindes, somit zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen verletzt, wobei es beim Versuch (§ 15 StGB) blieb, sowie

b) zur Eingabe ihres PIN‑Codes in ihr Mobiltelefon und zur Übergabe ihres Notizbuchs (US 4), wobei es hinsichtlich letztgenannter Handlung beim Versuch (§ 15 StGB) blieb, weiters

(2) mit Gewalt, nämlich durch Fixieren am Bett, zur Duldung der vaginalen sowie der analen Digitalpenetration und solcherart dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen behauptet, ohne die aus ihrer Sicht bedenklichen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und die ihren Einwand tragenden Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) konkret zu bezeichnen, entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung (RIS‑Justiz RS0119310 [T5] und RS0124172 [T3], jüngst 13 Os 3/17s).

Inhaltlich beschränkt sich die Tatsachenrüge darauf, aus den vom Erstgericht eingehend gewürdigten Verfahrensergebnissen (US 5 bis 9) unter mehrfachem Hinweis auf die „Lebenserfahrung“ anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, womit sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) wendet.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) bringt mit der Behauptung, die dem Schuldspruch 2 zugrunde liegende Tat sei im Versuchsstadium (§ 15 StGB) geblieben, keinen Fehler in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vor, weil die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung die Subsumtion nicht tangiert (12 Os 119/06a, EvBl 2007/130, 700 [verst Senat]; RIS‑Justiz RS0122137 und RS0122138).

Hinzugefügt sei, dass die insoweit relevierte Tat auf der Basis des Urteilssachverhalts, wonach der Beschwerdeführer mit vier Fingern in die Vagina der Wanna B***** und sodann mit einem Finger in deren Anus eingedrungen ist (US 4), jedenfalls vollendet wurde (hiezu eingehend Philipp in WK² StGB § 201 Rz 43 f und Hinterhofer SbgK § 201 Rz 51 bis 53, jeweils mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht hinsichtlich des Verbrechens der schweren Nötigung (1/a) – trotz insoweit missverständlicher Formulierung des Urteilstenors (US 2) – (zu Recht) von einer versuchten (§ 15 StGB) Tat ausgegangen ist (siehe insbesondere US 3 und US 9).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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