OGH 13Os118/93 (RS0087743)

OGH13Os118/9314.9.2022

Rechtssatz

Gemäß dem § 3 lit b StEG ist in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a und b StEG der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Nach dem insoweit nicht unterscheidenden klaren Wortlaut des Gesetzes ist es gleichgültig, ob es sich dabei um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe handelt und ob diese ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen worden ist.

Normen

StEG §3 litb

13 Os 118/93OGH25.08.1993

Veröff: EvBl 1993/203 S 851

15 Os 71/97OGH12.06.1997
12 Os 62/04OGH05.08.2004

Vgl auch

13 Os 23/05iOGH31.08.2005

Vgl; Beisatz: Dem StEG ist nicht zu entnehmen, dass der Ausschlussgrund nach § 3 litb StEG nur dann angenommen werden dürfe, wenn die Strafe, auf die die strafgerichtliche Anhaltung angerechnet wurde, von einem Gericht verhängt worden ist. (T1)

1 Ob 133/22yOGH14.09.2022

Beisatz: hier StEG 2005. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00118_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)