OGH 13Os11/08d

OGH13Os11/08d13.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr.Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichts beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 22. Oktober 2007, GZ 36 Hv 85/07k-168, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Andrzej K***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB (1) schuldig erkannt.

Danach hat er „zwischen dem Nachmittag des 25. und den Morgenstunden des 26. 11. 2005 in Mödling im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hiefür bereits rechtskräftig verurteilten Rafal P***** den Heribert K***** vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte, indem er ihn gemeinsam mit Rafal P***** an Händen und Füßen fesselte, ihm eine halbe Flasche Rum einflößte und ihn sodann mit einer Mullbinde und Klebebändern knebelte, sodass aufgrund einer massiven Ausschüttung von Stresshormonen eine Herzkranzzusammenziehung mit nachfolgender Blutung unter die Gefäßinnenhaut der Herzkranzschlagader und eine Sauerstoffunterversorgung der Herzmuskulatur des genannten 81-Jährigen bewirkt wurde und infolge Herzkreislaufversagens der Tod eintrat".

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt.

Prozessordnungsgemäßes Ausführen einer Instruktionsrüge verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS 0119549).

Die Instruktionsrüge der Staatsanwaltschaft vernachlässigt hingegen mit Einwand einer fehlenden Klarstellung in der den Geschworenen zur Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes erteilten Rechtsbelehrung dahin, dass zur subjektiven Tatbestandsverwirklichung des § 75 StGB der Tötungsvorsatz nicht (auch noch) zur Zeit des Erfolgseintritts vorliegen muss, just jene den Zeitpunkt der Tathandlung als ausschließlichen Bezugspunkt des Vorsatzes klar und unmissverständlich darlegende Belehrungspassage, wonach die Tatbestandsverwirklichung nach § 75 StGB in subjektiver Hinsicht erfordert, dass „der Vorsatz des Täters bei seinem Tun oder Unterlassen auf die Herbeiführung dieses strafgesetzwidrigen Erfolges gerichtet war" (S 4 der Rechtsbelehrung = S 225/V). Aber auch mit der bloß auf das Zitat eines isolierten Satzes gestützten Behauptung einer Unrichtigkeit der zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Eventualvorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) erteilten Instruktion hält die Rüge nicht an der Gesamtheit des entsprechenden Belehrungsinhalts zur Wissenskomponente (S 4 erster Absatz der Rechtsbelehrung = S 225/V) fest.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

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