Rechtssatz
Ein Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (§ 258), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage.
14 Os 99/12h | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Die in der Nichtigkeitsbeschwerde konkret angesprochenen „ausländischen Gutachten“ der Landeskriminalämter Niedersachsen und Nordrhein‑Westfalen (sogenannte „Behördengutachten“; vgl § 256 Abs 1 Z 1 lit a dStPO) zu Wirkstoffart und Wirkstoffmenge der im Ausland sichergestellten Suchtgifte konnten ungeachtet der in § 252 Abs 1 StPO genannten Beschränkungen verlesen werden, weil nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 125 Z 1 StPO), nicht aber etwa ‑ solcherart dem Verlesungsgebot gemäß § 252 Abs 2 StPO unterliegende ‑ Untersuchungsberichte einer über eigenes Fachwissen iSd § 126 Abs 1 StPO verfügenden Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden, etwa des kriminaltechnischen Dienstes einer Bundespolizeidirektion oder eines Landeskriminalamts unter das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO fallen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910612_OGH0002_0130OS00109_9000000_002