Spruch:
In der Strafsache gegen Daniel K***** wegen § 136 Abs 1 StGB, AZ 36 U 5/02t des Bezirksgerichtes Hallein, verletzt der gemäß § 494a Abs 1 und Abs 6 StPO gefasste Beschluss vom 18. April 2002 auf Verlängerung der im Verfahren AZ 41 Hv 1065/01a des Landesgerichtes Salzburg gewährten Probezeit auf vier Jahre das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. November 2001, GZ 41 Hv 1065/01a-7, wurde der am 8. Juli 1984 geborene (damals Jugendliche) Daniel K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 (gemeint Z 1) StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde vom Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren „abgesehen" (gemeint: der Strafausspruch für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten; S 107).
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hallein vom 18. April 2002, GZ 36 U 5/02t-7, wurde der Genannte wegen des innerhalb offener Probezeit, nämlich am 6. Dezember 2001, begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemeinsam mit dem Urteil verkündete der Bezirksrichter den Beschluss „auf Absehen des Widerrufs der zu 41 Hv 1065/01a am 22. November 2001 vom Landesgericht Salzburg verhängten Strafe sowie Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre" (S 41).
Ein auf nachträgliche Straffestsetzung gerichteter Antrag des öffentlichen Anklägers (§ 16 Abs 1 erster Satz JGG) lag nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss steht, wie der Generalprokuratur in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil § 15 Abs 2 JGG - anders als § 53 StGB - keine Verlängerung der Probezeit kennt (Jerabek in WK2 ErgH 2005 § 53 Rz 24; Jesionek JGG3 § 15 Anm 15; RIS-Justiz RS0086993).
Die rechtswidrige Probezeitverlängerung gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Der Beschluss des Bezirksgerichtes war daher ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).
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