OGH 13Os10/23d

OGH13Os10/23d22.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lung in der Strafsache gegen * R* wegen Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 24. November 2022, GZ 29 Hv 121/22w-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00010.23D.0322.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * R* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich am 20. April 2020 und am 31. Dezember 2021 in E* und andernorts auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er an den abgesondert verfolgten * E* Bilder versendete, auf welchen eine Torte mit dem Zahlencode „88“ für „Heil Hitler“ und ein Porträtfoto Adolf Hitlers mit dem Bildtext, „Der Führer wünscht einen guten Rutsch“, abgebildet waren.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Zur erfolgversprechenden Rüge aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch stets unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099112).

[5] Auf ein derartiges Prozessgeschehen stützt sich die Verfahrensrüge (Z 5) nicht.

[6] Mit der Kritik an der Art der Befragung durch die Vorsitzende lässt die Rüge keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

[7] Weshalb der strafprozessuale Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) in der Rechtsbelehrung zu erörtern gewesen wäre, leitet die Instruktionsrüge (Z 8) nicht aus dem Gesetz ab.

[8] Hinzugefügt sei, dass dies der insoweit relevanten Norm (§ 321 Abs 2 StPO) gerade nicht zu entnehmen ist (siehe auch RIS-Justiz RS0098508 sowie Swidersky, WK-StPO § 321 Rz 15)

[9] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 und 490).

[10] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen (vgl dazu RIS-Justiz RS0115549 und RS0100809 sowie Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16) entwickelt und einen – im Übrigen nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung nicht gegebenen (ON 21 S 3) – Verstoß gegen § 245 Abs 1 StPO behauptet.

[11] Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 21 S 3 ff) weckt die Rüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 344, 285i StPO).

[14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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