European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00101.18D.1010.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mitar S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 18. September 2017 in W***** Gerhard W***** dadurch, dass er ihm seine mitgeführte, einer echten Faustfeuerwaffe täuschend ähnliche Softgun zeigte und ihn aufforderte, „gib's Geld her, sonst schieß ich dich nieder“, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich 200 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin Biljana P*****, sie habe den Beschwerdeführer noch um 0:45 Uhr in ihrer Wohnung gesehen (ON 34 S 3 f), keineswegs mit Stillschweigen übergangen (US 6), ihr aber erkennbar – auch mit Blick auf die zeitlichen Divergenzen in den Angaben des zweiten Alibizeugen Dejan P***** (ON 30 S 10 f) – keine erhebliche Bedeutung für die Feststellung entscheidender Tatsachen (insbesondere der Täterschaft des Beschwerdeführers) beigemessen (vgl US 6), diese vielmehr auf die als „unbedenklich“ qualifizierte Aussage des Tatopfers und den Umstand, dass DNA‑Spuren des Beschwerdeführers im Taxi des Opfers sichergestellt wurden, gestützt (US 6 f). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugin Biljana P***** waren die Tatrichter unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (vgl RIS‑Justiz RS0106642).
Dass das Opfer den Beschwerdeführer anhand eines (einzigen) Fotos und nicht im Rahmen einer Wahlkonfrontation wiedererkannt hatte, wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 6). Soweit die weitere Rüge aus diesem Umstand, den Angaben des Opfers und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung für diesen günstige Schlüsse zieht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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