OGH 13Ns9/21h

OGH13Ns9/21h10.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen Celal S***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 35 Hv 100/20f des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00009.21H.0210.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

 

Gründe:

[1] Dem Antrag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

[2] Wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden auch in Verbindung mit § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID‑19‑JuBG BGBl I 2020/16 iVm § 1 der Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden BGBl II 2020/113 – allein – mit dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz in W***** habe (vgl RIS‑Justiz RS0129146), nicht angesprochen. Denn eine „Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19“ kann nur dann einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO darstellen, wenn der angestrebte Verordnungszweck durch die Übertragung der Gerichtszuständigkeit tatsächlich auch erreicht werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn – wie hier – die Delegierung (ansonsten nicht erforderliche) Reisebewegungen anderer im Strafverfahren involvierter Personen, wie etwa Zeugen, nach sich ziehen würde (jüngst 12 Ns 248/20x).

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