OGH 13Ns77/22k

OGH13Ns77/22k30.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 15/22p des Bezirksgerichts Kufstein über die Anregung des genannten Gerichts und Antrag des Angeklagten (ON 20) auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00077.22K.1130.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der vorübergehende Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 und RS0127777).

[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der – nach der Aktenlage teils in Kufstein wohnhaften teils in Salzburg inhaftierten – Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

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