European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00051.19G.1023.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 13. August 2019, GZ 13 Ns 41/19m‑2, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Dr. Paul J***** auf Delegierung des Verfahrens nicht Folge.
Der vom Genannten dagegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, auch als „Rekurs“ bezeichnete Antrag auf Aufhebung war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (vgl RIS‑Justiz RS0113208; Markel , WK‑StPO § 34 Rz 7).
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