OGH 13Ns43/07p

OGH13Ns43/07p20.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 4d Vr 1437/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael Schwab in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael Schwab ist in der Strafsache gegen Harald P*****, AZ 4d Vr 1437/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, nicht als befangen anzusehen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 4d Vr 1437/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 12 Os 33/07f, 62/07w über Beschwerden des Verurteilten Harald P***** gegen die Beschlüsse AZ 23 Bs 293/06s, 23 Bs 294/06p des Oberlandesgerichtes Wien zu entscheiden.

In diesem Verfahren ist Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael Schwab gemäß § 69 Z 3 StPO von der Berichterstattung und vom Vorsitz ausgeschlossen, weil seine Ehefrau Richterin des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Christine Schwab bei den von Harald P***** bekämpften Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien Berichterstatterin war (13 Ns 20/07f).

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael Schwab zeigte an, Äußerungen anlässlich der Beratung im Verfahren 12 Os 33/07f, 62/07w zeigten, dass ein objektiver Betrachter in den Gründen seiner Ausgeschlossenheit von Berichterstattung und Vorsitz auch solche sehen könnte, die geeignet seien, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Er fühle sich nicht befangen.

Rechtliche Beurteilung

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive. Sie liegt daher nicht schon vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er aus unsachlichen Motiven nicht gewillt ist, von dieser abzugehen (vgl Lässig in WK2 § 72 Rz 1 mwN).

In diesem Sinn sind die aus dem Blickwinkel des § 72 StPO maßgebenden äußeren Umstände nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an unvoreingenommener und unparteilicher Dienstverrichtung durch Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael Schwab zu wecken (vgl Lässig aaO Rz 3 mwN).

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