OGH 13Ns42/23i

OGH13Ns42/23i24.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache des* E*, AZ 12 BE 15/19t des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des Betroffenen auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00042.23I.0524.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] § 39 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, nicht aber – wie vom Betroffenen beantragt (ON 96 und 98 des BE‑Aktes) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Maßnahmenvollzugsverfahrens oder des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde (RIS‑Justiz RS0128937 [T3]; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 1/1).

[2] Im Übrigen nennt der Antrag weder einen Delegierungsgrund noch jenes Gericht, an das delegiert werden soll (RIS‑Justiz RS0134063).

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