Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck unter Hinweis auf die Verfügung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2009, AZ 7 Bs 389/09b, zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Verfügung vom 2. März 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zum AZ 19 St 28/09b gegen Edith S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1).
Am 18. Juni 2009 langten die Ermittlungsakten mit einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 54) zu einem am 18. März 2009 eingebrachten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 44) bei der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ein (ON 1).
Diese leitete die Akten mit einer - ersichtlich fehlerhaft mit „9." Juni 2009 datieren - Übersendungsnote an das Oberlandesgericht Innsbruck weiter, wo sie am 19. Juni 2009 eingingen.
Nachdem das Oberlandesgericht die Akten am 1. Juli 2009 dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, legte sie dieses am 2. Juli 2009 dem Obersten Gerichtshof „gem. § 38 StPO" vor.
Nach dieser mit „Kompetenzkonflikt" überschriebenen Bestimmung hat ein Gericht, das sich für unzuständig hält, bei ihm eingebrachte Anträge dem zuständigen zu überweisen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken.
§ 38 StPO weicht - soweit hier von Bedeutung - signifikant von seiner bis 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 ab, die als „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten" nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte geregelt hatte. Dass der insoweit unklare § 38 StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den EBRV StPRG 57 f, wonach außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig ist (idS auch Fabrizy StPO10 § 38 Rz 1). Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des § 39 StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in §§ 31, 38, 42 GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. So ist ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof und anderen ordentlichen Gerichten von vornherein ausgeschlossen (vgl auch Art 138 Abs 1 B-VG).
Somit kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesem unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)