OGH 13Ns34/23p

OGH13Ns34/23p19.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz‑Hummel LL.M in der Strafsache gegen Dr. * D* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 13 Hv 15/22i des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00034.23P.0419.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss vom 7. Februar 2023, AZ 13 Ns 11/23f, (ON 58 der Hv‑Akten) gab der Oberste Gerichtshof einem Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens AZ 13 Hv 15/22i des Landesgerichts für Strafsachen Graz nicht Folge. Der im selben Verfahren neuerlich gestellte Delegierungsantrag der Angeklagten enthält – bei gleicher Sachlage – kein neues Vorbringen, aus welchem Grund er zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0101270 [T25]).

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