Spruch:
Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Klagenfurt zu führen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Wien erhob am 6. März 2013 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien Strafantrag gegen Stefan M***** wegen des Verdachts, am 18. Februar 2013 in W***** eine Pulsuhr im Wert von rund 230 Euro Gewahrsamsträgern der M***** GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen zu haben (ON 3 in AZ 11 U 72/13b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien). Am 29. April 2013 wurde die gemeinsame Führung des diesbezüglichen Verfahrens mit jenem über einen weiteren, am 23. April 2013 von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erhobenen Strafantrag verfügt (ON 1 S 2 in AZ 11 U 72/13b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien). Diesem lag der Verdacht zu Grunde, Stefan M***** habe am 1. April 2013 in W***** Nahrungsmittel im Wert von rund 3,50 Euro Gewahrsamsträgern des Kaufhauses I***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (ON 3 in ON 7 in AZ 11 U 72/13b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien).
Bereits am 9. April 2013 hatte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt beim Bezirksgericht Klagenfurt Strafantrag gegen Stefan M***** wegen des Vorwurfs, vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2011 in Klagenfurt vorschriftswidrig Cannabiskraut erworben, besessen und anderen überlassen sowie am 22. Jänner 2012 fremde Sachen, nämlich zwei Blechtüren und eine Türabdeckung, durch Besprühen mit schwarzer Farbe verunstaltet und dabei einen Schaden von rund 500 Euro herbeigeführt zu haben, erhoben (ON 14 in AZ 19 U 115/13b des Bezirksgerichts Klagenfurt).
Für die weitere Verfahrensführung erachten sich weder das Bezirksgericht Klagenfurt noch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als zuständig (ON 1 im jeweiligen U‑Akt).
Mit Blick auf die mehrfache Abtretung und Rückabtretung sowie die damit verbundene Verfahrensverzögerung (ON 1 S 7 und 8 in AZ 19 U 115/13b des Bezirksgerichts Klagenfurt sowie ON 1 S 3 und 4 in AZ 11 U 72/13b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien) sei vorweg die Bestimmung des § 38 StPO in Erinnerung gerufen, wonach ein Gericht, dem Anträge, Einsprüche oder Beschwerden zuständigkeitshalber überwiesen wurden, (nicht rückabzutreten, sondern unverzüglich) die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken hat, wenn es seine Zuständigkeit bezweifelt (§ 38 erster und letzter Satz StPO).
Im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO vom selben Gericht gemeinsam zu führen.
Rechtliche Beurteilung
Dabei kommt unter Gerichten gleicher Ordnung (soweit ‑ wie hier ‑ keine Sonderzuständigkeiten den Ausschlag geben) das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Kompetenz die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Die Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft (§ 37 Abs 2 letzter Satz StPO) ist im bezirksgerichtlichen Verfahren unanwendbar, weil die diesbezügliche Bestimmung auf die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts abstellt (Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 6).
Gemäß § 37 Abs 3 StPO gelten die dargelegten Regeln über die Zuständigkeit des Zusammenhangs auch für Strafsachen, die sich bereits im Stadium des Hauptverfahrens befinden.
Fallbezogen bedeutet dies, dass das Hauptverfahren über die bezeichneten, gegen Stefan M***** erhobenen Strafanträge gemeinsam zu führen ist (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO) und dass dies dem Bezirksgericht Klagenfurt zukommt, weil die früheste angeklagte Straftat (Erwerb, Besitz und Überlassen von Cannabiskraut vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2011) in dessen Zuständigkeit fällt (§ 37 Abs 3 StPO iVm § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).
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