OGH 13Ns27/99

OGH13Ns27/9915.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert N***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über den Ablehnungsantrag des Angeklagten Robert N***** betreffend den Vorsitzenden (Dr. Massauer) und zwei weitere Mitglieder (Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber) des Senates 14 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber ist nicht gerechtfertigt.

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der bezeichneten Strafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der Senat 14 für die Entscheidung über Rechtsmittel des Angeklagten zuständig. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer ist Vorsitzender, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber sind (stellvertretende Vorsitzende und) Mitglieder dieses Senates.

In der vom Verteidiger ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 168 des Vr-Aktes) lehnt Robert N***** die im Spruch genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sowohl als ausgeschlossen im Sinne der §§ 68 und 69 StPO als auch als befangen gemäß § 72 StPO ab, weil die Genannten im Grundrechtsbeschwerdeverfahren eine - wenn auch nur kursorische - Prüfung des Tatverdachtes, also der Schuldfrage vorgenommen hätten, und ihre Rechtsansicht vor dem Verfahren in maßgeblichen Fachzeitschriften des Landes publiziert und auf strafrechtlichen Fachkonferenzen intensiv diskutiert worden sei.

Eine Ausgeschlossenheit liegt jedoch nicht vor, weil deren Gründe in den §§ 67 bis 69 StPO aufgezählt sind und die Mitwirkung an einer Grundrechtsbeschwerdeentscheidung darin nicht als Ausschließungsgrund von der Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung (im selben Straffall) genannt wird.

Der Antragsteller verkennt auch das Wesen einer Befangenheit. Eine solche besteht nämlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen. Dass dem so wäre oder der Anschein einer zu besorgenden Unsachlichkeit der Abgelehnten - die eine Befangenheit negierten - besteht, behauptet nicht einmal der Ablehnungsantrag, der somit abzuweisen war. Der im Antrag hiezu zitierten Literaturstelle (Foregger-Kodek, StPO7 § 73 Anm I) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.

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