European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00015.18M.0315.000
Spruch:
Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 27. Februar 2018, GZ 181 BE 192/17d‑14, wurde Mohammed R***** mit Wirksamkeit zum 20. März 2018 aus einer in der Justizanstalt Wien‑Simmering verbüßten Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung bedingt entlassen. Mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung [ Oshidari , WK‑StPO § 38 Rz 1 mwN]) vom 5. März 2018 (ON 15) überwies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung: „Entlassungsadresse: 5020 Salzburg, *****“ die Sache „gem § 179 Abs 1 StVG“ dem „nunmehr zuständigen“ Landesgericht Salzburg. Mit Verfügung vom 8. März 2018 (ON 16) legte dieses – weil es sich für unzuständig hielt – gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Dieser hat erwogen:
Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht – gemäß § 179 Abs 1 StVG – die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen auf dieses Landesgericht über. Ist – wie hier – diese Entscheidung schon vor der tatsächlichen Entlassung rechtskräftig geworden und tritt der von § 179 Abs 1 StVG geregelte Fall (Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in einem anderen Bundesland) unmittelbar nach derselben ein, wird diese Bestimmung analog angewendet (RIS-Justiz RS0088481 [T2, T3, T5]; Pieber in WK 2 StVG § 179 Rz 4).
Im Gegenstand kam es bislang noch nicht zur tatsächlichen Entlassung des Verurteilten. Ebenso wenig hat dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts genommen, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht. Ein Zuständigkeitsübergang gemäß oder (im Sinn der angeführten Judikatur) analog § 179 Abs 1 StVG ist daher (bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) nicht eingetreten. Vielmehr ist – wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte – weiterhin das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht zuständig (§ 16 Abs 1 erster Satz StVG).
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