European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:013FSS00001.16Z.1219.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) vom 25. Oktober 2016 (ON 15) verlangte der Beschuldigte vom Oberlandesgericht Wien die Entscheidung über von ihm eingebrachte Beschwerden gegen Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
Diese Entscheidungen ergingen am 4. November 2016 (ON 13 f). Trotz im Sinn des § 91 Abs 2 GOG erfolgter Verständigung von der Durchführung der begehrten Verfahrenshandlungen (ON 1 S 45 in AZ 352 HR 324/16f des Landesgerichts für Strafsachen Wien) erklärte der Beschuldigte, den Fristsetzungsantrag aufrecht zu halten (ON 22; vgl auch ON 16).
Da eine Fristsetzung für eine bereits erfolgte Verfahrenshandlung nicht möglich ist, war der Antrag zurückzuweisen (4 Fs 501/91, EvBl 1992/5, 27; RIS‑Justiz RS0059274, RS0059297 und RS0076084; Fellner/Nogratnig , RStDG‑GOG 4 [2015] § 91 GOG Anm 13).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)