OGH 13Bkd1/10 (RS0126374)

OGH13Bkd1/1018.10.2010

Rechtssatz

Auch Anderkonten eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich pfändbar, weil sich auf derartigen Konten auch Eigengelder des Anwalts befinden können. Naturgemäß ist es einem betreibenden Gläubiger vor der Pfändung nicht möglich, zu klären, welcher Art auf einem zu pfändenden Konto befindliche Gelder sind, inwieweit es sich also um Honorargelder, Honoraransprüche und Fremdgelder handelt. Erst nach der Pfändung kann eine entsprechende Klärung mit Hilfe der verpflichteten Partei erfolgen, wobei von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, dass er im Fall der Pfändung von Fremdgeldern auf einem von ihm verwalteten Konto die jeweiligen Treugeber bzw Anspruchsberechtigten von der Tatsache der Pfändung verständigt, verbunden mit der Rechtsbelehrung, welche Schritte zu unternehmen sind. Es kann daher erst nach der Pfändung, erforderlichenfalls im Wege der Exszindierung geklärt werden, was Fremdvermögen ist und sohin nicht zu Lasten des Verpflichteten erfolgreich gepfändet werden kann.

Normen

EO §290
RAO §9
RL-BA §2
RL-BA §43

13 Bkd 1/10OGH18.10.2010
6 Ob 37/18mOGH24.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Aus der Pflicht des Rechtsanwalts, fremdes Geld auf einem Anderkonto einzuzahlen bzw zu verwahren kann nicht der Schluss gezogen werden, jedes auf einem Anderkonto liegende Geld sei automatisch Fremdgeld. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20101018_OGH0002_013BKD00001_1000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)