Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 2.Februar 1955 geborene Oskar A, der am 6.November 1961
geborene Franz B, der am 18.März 1959 geborene Richard E, der am 28. Dezember 1951 geborene Otto C, der am 7.Mai 1959 geborene John D und der am 28.März 1961 geborene Karl D (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z. 1
StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie nachts zum 5.Juli 1980 in Wien, in Gesellschaft unbekannt gebliebener Mittäter in verabredeter Verbindung, Herbert F, Johann G und Edmund H durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, wodurch Herbert F eine Wunde oberhalb des rechten Auges, Blutunterlaufungen beider Augen, sowie Schwellungen und Abschürfungen im Gesicht, somit leichte Verletzungen, Johann G eine Augenverletzung, einen Nasenbeinbruch, eine Kieferprellung und eine Gehirnerschütterung, sohin im Zusammenwirken als schwer anzusehende Verletzungen, verbunden mit einer mehr als 24-tägigen Berufsunfähigkeit, und Edmund H eine Rißquetschwunde sowie Hautabschürfungen, somit leichte Verletzungen, erlitten, vorsätzlich am Körper verletzten.
Weitere Schuldsprüche des Oskar A wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Franz B wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB waren bereits nach dem ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsen.
Den eingangs erwähnten Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung bekämpfen die folgenden Angeklagten je mit Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar Oskar A gestützt auf die Z. 5, Franz B auf die Z. 4 und 9 lit a, Otto C auf die Z. 4, 5 und 9 lit a, John D auf die Z. 4, 9 lit a und 9 lit b (bei den eingangs der Beschwerdeausführungen dieses Angeklagten genannten Nichtigkeitsgründen 'des § 281 Z 4, 9 a, 10, § 281 (1) 5 a und b, c, d, e, § 281 (1) 4' kann es sich wohl nur um einen Schreib- oder Diktatfehler handeln) und Karl D auf die Z. 5, 9
lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO
Der Strafausspruch wird von den Angeklagten Oskar A, Franz B, Richard E, Otto C und Karl D mit Berufung angefochten.
Rechtliche Beurteilung
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO
erblicken die Beschwerdeführer Franz B, Otto C und John D darin, daß das Erstgericht ihrem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Zeugen Ernst G und Franz I zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß 'die einzige Belastungsaussage, nämlich die Aussage des B vor der Polizei nicht umfangreich und nicht wahrheitsgemäß war' (S. 329), nicht entsprach.
Sie wurden jedoch durch die Abweisung dieses Beweisantrages (S. 330 in Verbindung mit S. 353, 354) in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt:
Einer Klärung des Umfanges der polizeilichen Aussage des Franz B vor der Polizei bedurfte es schon deshalb nicht, weil deren Umfang naturgemäß ohnedies feststeht und den Akten zu entnehmen ist (vgl. S. 57, 58 in ON. 7). Der Wahrheitsgehalt der bezüglichen Angaben aber war in freier Beweiswürdigung ausschließlich durch das erkennende Gericht zu beurteilen. Da dem in der Hauptverhandlung gestellten (für die Prüfung seiner Berechtigung durch das Rechtsmittelgericht allein maßgebenden) Beweisantrag nicht entnommen werden kann, daß die beantragten Zeugen über beweiserhebliche eigene Wahrnehmungen von Tatsachen aussagen sollten, Mutmaßungen oder persönliche Meinungen von Zeugen aber nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können, muß die Verfahrensrüge daher versagen. Ebensowenig zielführend sind die von den Angeklagten Oskar A, Otto C und Karl D ausgeführten Mängelrügen, die sich - ohne Begründungsmängel formaler Natur aufzeigen zu können, wie sie den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO kennzeichnen - ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen in dem im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch erschöpfen, die gemäß § 258 Abs 2 StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse erfolgte und gemäß § 270 Abs 2 Z. 5 StPO in 'gedrängter Darstellung' auch hinreichend und denkrichtig begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Demgemäß war das Erstgericht keineswegs verpflichtet, im Urteil zu allen Details aus den Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zum Vorteil oder zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt werden konnte. Genug daran, daß es die entscheidenden Tatsachen feststellte und - den Gesetzen der Logik entsprechend und in übereinstimmung mit allgemeiner Lebenserfahrung
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die Gründe angab, warum diese Tatsachen als erwiesen (oder als nicht erwiesen) angenommen wurden. Es erübrigt sich daher, auf die bezüglichen Beschwerdeausführungen im einzelnen zu erwidern. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß insbes. auch die Behauptung des Beschwerdeführers Oskar A nicht zutrifft, das Urteil sei im Zusammenhang mit der Feststellung, daß etwa drei bis vier Personen auf einen Gegner losgingen (S. 343, 344), undeutlich und in sich widerspruchsvoll, weil dies eine übermacht von 15 bis 20 Angreifern voraussetzen würde.
Denn das Erstgericht nahm an, daß die 'Gegner' (nämlich F, G, H, J und K), die allein oder in höchstens zwei Personen umfassenden Personengruppen unterwegs und durch den Angriff völlig überrascht waren, einzeln und nacheinander angegriffen wurden (S. 343, 344, 352, 353).
Im übrigen läßt das Urteil keinen Zweifel daran, daß sich zumindest die sechs Angeklagten (und darüber hinaus möglicherweise auch noch weitere, unbekannt gebliebene, Personen) als Angreifer betätigten, wobei im Hinblick darauf, daß jeder, der verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit auf dem Tatort seinen Willen zum allfälligen Eingreifen in den Ereignisablauf ausdrückt, nach § 84 Abs 2 Z. 2 StGB haftet, mag er auch im Einzelfall keine unmittelbar zu Verletzungen führenden Aktivitäten gesetzt haben (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, § 84, RN. 11 und die dort zitierte Judikatur), Feststellungen darüber, wer unmittelbar Hand anlegte und wer welche Verletzungen zufügte, entbehrlich waren. Es steht aber auch der Umstand, daß zur Tatzeit die rechte Hand des Angeklagten A geschient gewesen sein soll, der vom Erstgericht aus verschiedenen Umständen - keineswegs undeutlich, sondern klar und schlüssig - abgeleiteten Annahme einer (auch von diesem Angeklagten zu verantwortenden) Täterschaft in verabredeter Verbindung nicht entgegen, zumal sich die (in der Beschwerde bestrittene) Anwesenheit des Oskar A auf dem Tatort unter anderem auch schon aus der - bereits nach dem ersten Rechtsgang rechtskräftig feststehenden - Tatsache der durch ihn im Zuge des Vorfalles erfolgten Bedrohung (Nötigung) des Johann G (Punkt C./ des Urteils ON. 32) ergibt. Der Verpflichtung, in gedrängter Darstellung anzugeben, aus welchen (denkrichtigen) Gründen es die (entscheidungswesentlichen) Tatsachen als erwiesen angenommen hat (vgl. § 270 Abs 2 Z. 5 StPO), ist das Erstgericht aber auch in Ansehung der hinsichtlich der Angeklagten Otto C und Karl D getroffenen Feststellungen nachgekommen. Soweit der Beschwerdeführer Otto C die den ausdrücklichen Angaben des Zeugen Johann G (vgl. S. 137, 138 in Verbindung mit S. 329) entsprechende Urteilsannahme, daß er sich zur Tatzeit am Tatort befand, bekämpft, versucht er lediglich die vom Erstgericht, dem Gesetz (§ 258 Abs 2 StPO) entsprechend, in ihrem inneren Zusammenhang geprüften Beweismittel einer isolierten Betrachtung zu unterziehen und sie (in bezug auf ihre Beweiskraft) sodann anders zu werten, als dies der erkennende Senat in freier Beweiswürdigung getan hat. Darauf, daß aus den Beweismitteln unter Umständen auch andere als die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlüsse abgeleitet werden könnte, kann jedoch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO nicht gestützt werden. Der Beschwerdehinweis auf andere Deutungsmöglichkeiten hinsichtlich des mit Franz B aufgenommenen Polizeiprotokolls (S. 57, 58 in ON. 7) und auf (wie der Beschwerdeführer Otto C meint) ihn entlastende - jedoch vom Erstgericht ausdrücklich als unglaubwürdig beurteilte (vgl. S. 349, 350, 352) - Angaben von Mitangeklagten und Zeugen muß daher ebenso versagen wie das Bemühen, die die Verabredung (§ 84 Abs 2 Z. 2 StGB) betreffenden Urteilsfeststellungen zu bemängeln, denen die in der Nichtigkeitsbeschwerde des Otto C angeführten, nur (unsichere) Zeit- und Entfernungsangaben betreffenden, im Urteil zum Teil ausdrücklich als unzuverlässig oder als unglaubwürdig bezeichneten (vgl. etwa hinsichtlich Martin L und Helmut M S. 350) Beweisergebnisse durchaus nicht entgegenstehen.
Schließlich trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers Karl D nicht zu, die Urteilsfeststellung, wonach (auch) er in (stillschweigend) verabredeter Verbindung mit den übrigen Angeklagten einen gemeinsamen Tatentschluß faßte, sich (gleichfalls) mit Verletzungsvorsatz an die Verfolgung machte und sodann zumindest in unmittelbarer Nähe der Opfer verharrte, um allenfalls eingreifen zu können, sei offenbar unzureichend begründet. Denn das Erstgericht traf diese Feststellung in erster Linie auf Grund der Angaben des Franz B vor der Polizei (S. 345, 346), wobei es die Verabredung und den Vorsatz der Angeklagten - schlüssig und lebensnah - aus deren Verhalten unmittelbar vor und während der Attacke erschloß (S. 352, 353).
Keiner Erwiderung bedürfen die Rechtsrügen der Angeklagten Franz B und John D, die sich im wesentlichen neuerlich nur in unzulässigen Angriffen gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erschöpfen, ohne in der bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe gebotenen Weise am Urteilssachverhalt festzuhalten und die getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Diese Beschwerdeführer bringen daher die ziffernmäßig geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, nämlich Franz B die Z. 9 lit a und John D die Z. 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Soweit Franz B am Ende seines Vorbringens zur Rechtsrüge unsubstantiiert meint, er hätte auch auf der Basis der getroffenen Feststellungen nicht des Vergehens der schweren Körperverletzung schuldig erkannt werden dürfen, führt er den erwähnten Nichtigkeitsgrund mangels einer (einer Erwiderung zugänglichen) Begründung dieser Behauptung ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß aus. Der Angeklagte John D hinwieder vertritt im Zuge seiner den ziffernmäßig geltend gemachten Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und Z. 9 lit b StPO zugeordneten (wie erwähnt, in dieser Beziehung unbeachtlichen) Ausführungen unter anderem gar die Ansicht, das Erstgericht hätte (von Amts wegen) einen Lokalaugenschein durchführen müssen, was er mangels einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung jedoch nicht einmal gemäß § 281 Abs 1 Z. 4 StPO rügen könnte.
Unbeachtlich sind aber auch jene die Z. 9 lit a und Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO anrufenden Ausführungen des Angeklagten Karl D, wonach infolge angeblichen Vorliegens von Feststellungsmängeln zur inneren Tatseite offen bleibe, ob 'bei Karl D allenfalls das Tatbild gemäß § 83 Abs 1 oder 2 oder § 84 Abs 1 bzw. 88 StGB
erfüllt ist'. Denn das Erstgericht hat im Urteil mit aller Deutlichkeit konstatiert, daß sämtliche Angeklagten (mithin auch Karl D) mit Verletzungsvorsatz (§ 83 Abs 1 StGB) handelten (S. 343, 344, 354), sodaß für die Annahme eines bloßen - im übrigen rechtlich gleichwertigen (vgl. ÖJZ-LSK 1975/171, RZ. 1979/4) - Mißhandlungsvorsatzes im Sinne des § 83 Abs 2 StGB oder gar für die Möglichkeit einer nur fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 StGB) kein Raum bleibt.
Es ist daher nur noch auf den von den Angeklagten Otto C und Karl D mit ziffernmäßiger Beziehung auf Z. 9 lit a bzw. 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Beschwerdeeinwand einzugehen, daß (in bezug auf diese beiden Beschwerdeführer) die Voraussetzungen für die Annahme einer Tatbegehung in verabredeter Verbindung (§ 84 Abs 2 Z. 2 StGB) nicht gegeben seien. Dabei ist ihnen einzuräumen, daß bloß zufälliges, sich aus einer bestimmten Situation ergebendes Zusammenwirken ohne vorherigen Tatplan oder vorangegangene Willenseinigung nicht genügt (vgl. ÖJZ-LSK 1981/151). Vielmehr ist unter Verabredung eine vor dem Beginn der Tatausführung gelegene (wenn auch allenfalls sukzessive entstandene) Willenseinigung über die geplante Tat zu verstehen, mithin gemeinsamer Tatentschluß, kraft dessen die zur Tatbegehung entschlossenen Personen am Tatort als Einheit auftreten. Eine solche Verabredung kann jedoch auch durch Zeichen zustandekommen oder sich in einem sonstigen - die Willensübereinstimmung (zwar stillschweigend, aber) schlüssig zum Ausdruck bringenden Verhalten äußern (vgl. EvBl 1979/146). Eben letzteres, und nicht bloß eine ad hoc stattgefundene (allenfalls Mittäterschaft begründende) Beteiligung wurde jedoch vom Erstgericht auch in Ansehung der Angeklagten Otto C und Karl D als erwiesen angenommen, wobei die im Urteil auf Grund des Verhaltens sämtlicher Angeklagter unmittelbar vor und während der Tatverübung (positiv) beantwortete Frage, ob eine derartige (stillschweigende) Willenseinigung wirklich gegeben war, letztlich tatsächlicher Natur ist und daher insoweit im Wege einer Rechtsrüge gar nicht aufgegriffen werden kann.
überhaupt nicht zu begründen vermag der Beschwerdeführer Karl D die weiters von ihm vertretene Ansicht, warum im Falle des Vorliegens bloß ad hoc zustandegekommener Mittäterschaft (die nach dem Gesagten) im gegenständlichen Fall allerdings nicht gegeben war) auch die Qualifikation des § 84 Abs 1 StGB wegfallen und nur eine Bestrafung nach § 83 Abs 1 (oder Abs 2) StGB
in Betracht kommen sollte.
Soweit aber Otto C und Karl D ihren Rechtsrügen abermals ein anderes als das im Urteil konstatierte Verhalten zugrundelegen, die bezüglichen Urteilsfeststellungen negieren und (urteilsfremd) davon ausgehen, gar nicht oder erst verspätet zum Tatort gekommen oder dort 'nur verwirrt herumgelaufen' zu sein und die vor der Tat erfolgten, die Zufügung von Verletzungen ankündigenden Äußerungen (jetzt werden wir es euch zeigen) weder gemacht noch (billigend) gehört und stillschweigend unterstützt zu haben, kann dieses (unzulässige) Vorbringen auch hier nicht zum Erfolg führen. Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Oskar A, Franz B, Otto C, John D und Karl D waren daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte nach § 84 Abs 1 StGB
über Oskar A unter Anwendung des § 28 StGB
eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, über Franz B unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs
Monaten, über Richard E eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei
Monaten, über Otto C eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun
Monaten, über John D eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und über Karl D eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurden die über die Angeklagten Franz B, Richard E, John D und Karl D verhängten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete es bei Oskar A als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die die Anwendung des § 39 StGB gerechtfertigt hätten, das Zusammentreffen zweier Delikte und den raschen Rückfall, als mildernd keinen Umstand;
bei Franz B als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Delikte, als mildernd das Alter unter 21 Jahren;
bei Richard E als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, als mildernd keinen Umstand;
bei Otto C als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die die Anwendung des § 39 StGB gerechtfertigt hätten, und den raschen Rückfall, als mildernd keinen Umstand;
bei Karl D als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisherigen untadeligen Wandel.
Zu den Berufungen der Angeklagten Oskar A, Franz B, Richard E, Otto C und Karl D:
Zu den von Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen kommen als erschwerend bei allen Angeklagten noch hinzu, die Verletzung mehrerer Personen, die zweifache Qualifikation der schweren Verletzung des Johann G (an sich schwere Verletzung, Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen) und die zweifache Qualifikation nach § 84 StGB (an sich schwere Verletzung und verabredete Verbindung von mindestens drei Personen). Zur Berufung des Angeklagten Oskar A, mit der dieser Angeklagte die Strafhöhe bekämpft und bedingte Strafnachsicht begehrt:
Die Verletzungen des Johann G in ihrer Gesamtheit, die mit mehr als 24-tägiger Berufsunfähigkeit verbunden waren, sind keinesfalls so unbedeutend wie sie der Berufungswerber darzustellen versucht. Mit Rücksicht auf die einschlägigen Vorstrafen, die formell die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen, ist die Strafe nicht zu hoch bemessen. Eine bedingte Strafnachsicht kam bei dem Vorleben des Angeklagten nicht in Betracht.
Zur Berufung des Angeklagten Franz B, der Strafherabsetzung begehrt:
Zwar kommt diesem Angeklagten der Milderungsgrund des § 34 Z. 2 StGB zugute, weil er laut der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft unbescholten ist. Eine untergeordnete Rolle des Franz B an der Tat liegt aber keineswegs vor; im Gegenteil, nach den Feststellungen des Erstgerichtes war er in maßgebender Weise am gemeinsamen Tatentschluß beteiligt (S. 343, 347, 348). Richtig ist, daß die Tat schon zwei Jahre zurückliegt, von einem längeren Zeitraum im Sinne des Milderungsgrundes des § 34 Z. 18 StGB kann jedoch noch nicht gesprochen werden. Die (bedingt nachgesehene) Strafe ist nicht zu hoch bemessen.
Zur Berufung des Angeklagten Richard E, der eine Herabsetzung der Strafe und eine Verkürzung der Probezeit anstrebt:
Bei den vorliegenden Strafbemessungsgründen ist die Strafe von drei Monaten und die Dauer der Probezeit von drei Jahren durchaus angemessen.
Zur Berufung des Angeklagten Otto C, die sich gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe richtet:
Eine nur geringe Beteiligung des Angeklagten an der Tat wurde vom Erstgericht nicht angenommen. Die über ihn verhängte Strafe ist bei seinem Vorleben, er hat mehrere einschlägige, zum Teil sehr schwere Vorstrafen erlitten, angemessen.
Zur Berufung des Angeklagten Karl D, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt:
Den untadelhaften Wandel hat bereits das Erstgericht berücksichtigt. Von einer untergeordneten Beteiligung kann nach den Feststellungen des Schöffengerichtes bei Karl D nicht gesprochen werden. Auch wenn man berücksichtigt, daß als weiterer Milderungsgrund bei diesem Angeklagten noch hinzukommt, daß er die Tat zwar nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, ist die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten dem Unrechts-und Schuldgehalt der Tat entsprechend.
Allen Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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