Rechtssatz
Von einer in § 129 Z 3 StGB vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluss eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloss) verbundenen Verschluss, wie etwa auf Vorhängeschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkradschlösser und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschlüsse oder bloße Schnapp- "schlösser". Das Fehlen eines solchen für ein Schloss typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer (Plastikklammer) Klammer unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen.
12 Os 115/93 | OGH | 23.09.1993 |
Beisatz: Ein bloße (Lederschlaufe oder Stoffschlaufe) Schlaufe ist keine Sperrvorrichtung. (T1) <br/>Veröff: RZ 1994/67 S 244 |
Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0120OS00094_9200000_002
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