OGH 12Os94/92 (RS0094132)

OGH12Os94/9222.10.1992

Rechtssatz

Von einer in § 129 Z 3 StGB vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluss eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloss) verbundenen Verschluss, wie etwa auf Vorhängeschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkradschlösser und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschlüsse oder bloße Schnapp- "schlösser". Das Fehlen eines solchen für ein Schloss typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer (Plastikklammer) Klammer unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen.

Normen

StGB §129 Z3

12 Os 94/92OGH22.10.1992
12 Os 115/93OGH23.09.1993

Beisatz: Ein bloße (Lederschlaufe oder Stoffschlaufe) Schlaufe ist keine Sperrvorrichtung. (T1) <br/>Veröff: RZ 1994/67 S 244

12 Os 171/08aOGH11.12.2008
12 Os 47/17dOGH18.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0120OS00094_9200000_002

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