Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wies mit Beschluss vom 25. Oktober 2005, GZ 1 Rk 103/05m-5, den Antrag des Privatbeteiligten Gerhard H***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Silvia K*****, Dr. Stefan H***** und Dr. Heinz F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zurück. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Privatbeteiligten wies das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Gerhard H*****, welches ebenso unzulässig ist, weil gegen eine solche Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Strafverfahrensgesetzen kein weiterer Rechtszug zulässig ist.
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