OGH 12Os8/88 (RS0095674)

OGH12Os8/887.4.1988

Rechtssatz

Die privilegierende Strafnorm des § 236 Abs 1 StGB begünstigt nicht jeden, der ein für echt und unverfälscht gehaltenes Falsifikat gutgläubig und ohne sich dadurch strafbar zu machen in seinen Gewahrsam gebracht hat, sondern nur denjenigen, der es "empfangen" hat, worunter ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zu verstehen ist. Das Gesetz billigt allein bei einer derartigen, durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene sodann durch (schlechtgläubige) Weitergabe des Tatobjektes von sich abwälzt, jene Motivation zu, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag.

Normen

StGB §236 Abs1

12 Os 8/88OGH07.04.1988

Veröff: EvBl 1988/121 S 565

12 Os 96/20iOGH15.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880407_OGH0002_0120OS00008_8800000_001

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