OGH 12Os84/12p (RS0128369)

OGH12Os84/12p5.3.2019

Rechtssatz

Der Staatsanwaltschaft kommt gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise wegen spezialpräventiver Bedenken) eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken, nicht aber um bloß die Anwendung einer anderen, aus ihrer Sicht zweckmäßigeren Diversionsform anzustreben.

Normen

StPO §209 Abs2 B

12 Os 84/12pOGH10.10.2012
14 Os 144/18kOGH05.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20121010_OGH0002_0120OS00084_12P0000_001

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