OGH 12Os8/09g (RS0124904)

OGH12Os8/09g23.4.2009

Rechtssatz

Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, das die Wiedereinsetzung in aller Regel ausschließt, liegt vor, wenn der Verteidiger in einer mit Strafsachen nur selten befassten Kanzlei die mündliche Rechtsmittelanmeldung nicht im Handakt ersichtlich machte, seine Sekretärin, die über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Prozesshandlung gar nicht informiert war, über diese und deren Folgen nicht in Kenntnis setzte und ihr für diesen im ordentlichen Kanzleibetrieb nicht geregelten Fall keine konkreten Anweisungen erteilte.

Normen

StPO §364 Abs1

12 Os 8/09gOGH23.04.2009
13 Os 116/14dOGH18.12.2014

Auch; Beisatz: Da die Berechnung des Endes einer Frist (anders als etwa die bloße Eintragung des entsprechenden ‑ vom Verteidiger vorgegebenen ‑ Datums) Rechtskenntnis voraussetzt, fällt sie in den Aufgabenbereich des Verteidigers, aus welchem Grund im unkontrollierten Überlassen dieser Berechnung an einen (nicht rechtskundigen) Kanzleimitarbeiter nach ständiger Rechtsprechung ein die ‑ mit Blick auf eine diesbezügliche Fehlleistung begehrte ‑ Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden liegt. (T1)

14 Os 93/18OGH09.10.2018

Beisatz: Keine Wiedereinsetzung bei Unterbleiben der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Überwachung ordnungsgemäßer Einbringung fristgebundener Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr. (T2)

13 Os 80/20vOGH18.11.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20090423_OGH0002_0120OS00008_09G0000_001

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