OGH 12Os76/09g

OGH12Os76/09g2.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1. April 2009, GZ 40 Hv 61/08m-17, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im August 2008 in Ternitz und anderen Orten dadurch, dass er Birgit H***** ankündigte, er werde sie umbringen, wenn sie nicht auf ihre Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 6.000 EUR verzichte, diese durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Eintreibung von Schadenersatzforderungen, welche diese am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern und die Erpressung zu begehen suchte, indem er mit dem Tod drohte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge kritisiert der Beschwerdeführer die fehlende Erörterung seiner Verantwortung sowie der Angaben der Zeugen Michael S***** sowie Rudolf S*****, wonach der Angeklagte angekündigt habe, er werde sich und Birgit H***** umbringen, wenn sie nicht auf die Schmerzensgeldforderung verzichten würde.

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kommt dem Umstand, dass der Nichtigkeitswerber auch angedroht hatte, sich selbst umzubringen, falls seine geschiedene Frau ihre Geldforderungen nicht aufgeben würde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Argumentation, dass bei einer mit der Morddrohung verbundenen Selbstmorddrohung ein Bereicherungsvorsatz logisch nicht bestehen könne, geht schon vom Ansatz her ins Leere, zielt doch die angedrohte Tötung (verbunden mit einer die Kriterien einer gefährlichen Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB nicht erfüllenden Ankündigung des Suizids; vgl Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 51; 15 Os 148/07i) darauf ab, vor Umsetzung der in Aussicht gestellten Rechtsgutbeeinträchtigung eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erlangen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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