OGH 12Os73/11v (RS0127350)

OGH12Os73/11v18.8.2022

Rechtssatz

Eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetat nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch nach Maßgabe der (normativ verstandenen) Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt, gerechtfertigt ist. Wird eine bestehende Gefährlichkeit durch eine medikamentöse oder andere Behandlung lediglich eingedämmt (hintangehalten), aber nicht dauerhaft beseitigt, und verlangt deren weitere Eindämmung die Fortsetzung der Behandlung, steht die solcherart durch Therapie lediglich unter Kontrolle gebrachte Gefährlichkeit einer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs 1 StGB nicht entgegen.

Normen

StGB §21 Abs1

12 Os 73/11vOGH20.12.2011
15 Os 2/13bOGH27.02.2013
11 Os 125/16sOGH13.12.2016

Auch; Beisatz: Auch eine schon kurzfristig Aussicht auf Heilung versprechende Therapie schließt eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB nicht aus. (T1)

12 Os 18/20vOGH28.05.2020
12 Os 80/22iOGH18.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20111220_OGH0002_0120OS00073_11V0000_001

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