European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00071.19M.0627.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem vorliegenden Erneuerungsantrag liegt eine Entscheidung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch auf Fortsetzung des Strafvollzugs über Murat Ö***** (§§ 120 Abs 1, 121 Abs 1, 16 Abs 3 Z 2 StVG) zugrunde. Der dagegen gerichteten Beschwerde hatte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17. Mai 2018, AZ 22 Bl 38/18f, 22 Bl 43/18s, nicht Folge gegeben.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG mit Beschluss vom 8. November 2018, AZ 132 Bs 225/18k, 132 Bs 244/18d, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gerichtlicher Rechtsschutz wird in solchen Vollzugsangelegenheiten seit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG-Justiz (BGBl I 2013/190) zunächst vom Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (§ 16 Abs 3 StVG), und in letzter Instanz – auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen (vgl Art 13 MRK) – für das gesamte Bundesgebiet vom Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) gewährt. Nach dem in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte damit – als Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 130 Abs 1 iVm Art 94 Abs 2 B‑VG) – ein Rechtszug von der Vollzugsbehörde an ordentliche Gerichte geschaffen und das Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (ohne Möglichkeit eines weiteren innerstaatlichen Instanzenzugs) eingerichtet werden (EBRV 2357 BlgNR 24. GP 19 ff; vgl VfGH B 181/2014; VwGH Ro 2014/03/0045). Lückenschließung durch Anwendung des § 363a StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht (vgl zum Ganzen 14 Ns 44/17g).
Der Erneuerungsantrag war daher zurückzuweisen.
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