European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00068.18V.0705.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten Mevlüt I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2018, GZ 42 Hv 4/18s‑47, mit dem die Untersuchungshaft fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte diese seinerseits aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO fort.
In seiner dagegen erhobenen, handschriftlich verfassten Beschwerde beantragt der Angeklagte zusammengefasst seine Enthaftung gegen Kaution, ohne auch nur ansatzweise eine Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung aufzuzeigen oder sich mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts auseinander zu setzen.
Dieses Vorbringen kann daher nicht als meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde gewertet werden, sodass auch ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0061469). Vielmehr war die Beschwerde als unzulässig (§ 89 Abs 6 StPO) zurückzuweisen.
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