OGH 12Os67/05b

OGH12Os67/05b4.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred L***** wegen versuchter (§ 15 StGB) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25. Mai 2005, GZ 10 Hv 28/05k-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG (1) sowie mehrerer versuchter (§ 15 StGB) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (2) schuldig erkannt, weil er

1. Cannabisprodukte mit zumindest 40 g THC-Reinsubstanz von Deutschland aus- und nach Österreich einführte und

2. diese Suchtmittel (Punkt 1) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf an Bernhard W***** in Verkehr zu setzen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** die Detailabweichungen in dessen Aussagen unberücksichtigt gelassen, übergeht seinerseits die beweiswürdigenden Ausführungen hiezu (US 5). Der Umstand, dass sich die angefochtene Entscheidung diesbezüglich auf einen (durch ein Beispiel ergänzten) Pauschalhinweis beschränkt, entspricht dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht erörtere die Verantwortung des Angeklagten nicht, entfernt sich zur Gänze von der Aktenlage (US 4 f).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus einzelnen Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse zu ziehen, und ist solcherart nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht von der urteilsfremden (US 3) Prämisse aus, der Angeklagte sei durch den solcherart als agent provocateur agierenden Bernhard W***** zu den Tathandlungen verleitet worden, und bringt somit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass selbst eine - hier nicht gegebene - nach § 25 StPO unzulässige und das fair trial-Gebot des Art 6 Abs 1 EMRK verletzende Tatprovokation nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund bewirkt, sondern (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (EvBl 2000/118; 15 Os 30/02; 11 Os 126/04; 15 Os 25/05; 14 Os 28/05). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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