European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00062.19P.0627.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) der gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 25. Oktober 2018, GZ 115383/03-II3/2018, gerichteten Beschwerde des Gerhard E***** nicht Folge und wies einen mit Bezug auf dieses Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (14 Ns 44/17g).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)